Rn. 157
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
§ 32b Abs 3 S 1 EStG nF legt auch den Inhalt der Mitteilungspflicht fest:
- Sie gilt für jeden Leistungsempfänger.
- Die Träger der Sozialleistungen müssen dem für den Leistungsempfänger zuständigen FA (§ 19 AO) die Mitteilung machen.
- Die Träger der Sozialleistungen müssen dabei Daten nach § 93c Abs 1 Nr 1–4 AO über die im betreffenden Kj gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der LSt-Bescheinigung anzugeben sind (dazu nachfolgend s Rn 158).
Rn. 158
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
"Die nach § 93c Abs 1 AO erforderlichen Angaben" verlangt von den Trägern der Sozialleistung: Folgendes:
Rechtsgrundlage in § 93c Abs 1 AO | Inhalt der Vorschrift | ||||||||||
Nr 1 | Fristeinhaltungspflicht durch die Träger der Sozialleistungen:
|
||||||||||
Nr 2 | Inhalt des Datensatzes:
|
||||||||||
Nr 3 | Informationspflicht des Trägers der Sozialleistungen an den StPfl über diese Übermittlung | ||||||||||
Nr 4 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht dieser Daten durch die Träger der Sozialleistungen für 7 Jahre |
Rn. 159
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Wie bisher in § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG aF ordnet auch § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG nF die entsprechende Anwendung der §§ 41b Abs 2 u 22a Abs 2 EStG an. Das bedeutet:
- § 41b Abs 2 EStG verpflichtet den ArbG, wenn er die ID-Nr des ArbN nicht kennt (also im Ausnahmefall), dass er – wie bisher (BT-Drucks 18/7457) ein alternatives Ordnungsmerkmal für diesen ArbN bilden muss.
- § 22a Abs 2 EStG betrifft das Vorgehen bei Rentenbezugsmitteilungen, wenn der Leistungsempfänger seine ID-Nr nicht mitteilt.
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