Rn. 157

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b Abs 3 S 1 EStG nF legt auch den Inhalt der Mitteilungspflicht fest:

  • Sie gilt für jeden Leistungsempfänger.
  • Die Träger der Sozialleistungen müssen dem für den Leistungsempfänger zuständigen FA (§ 19 AO) die Mitteilung machen.
  • Die Träger der Sozialleistungen müssen dabei Daten nach § 93c Abs 1 Nr 1–4 AO über die im betreffenden Kj gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der LSt-Bescheinigung anzugeben sind (dazu nachfolgend s Rn 158).
 

Rn. 158

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

"Die nach § 93c Abs 1 AO erforderlichen Angaben" verlangt von den Trägern der Sozialleistung: Folgendes:

 
Rechtsgrundlage in § 93c Abs 1 AO Inhalt der Vorschrift
Nr 1

Fristeinhaltungspflicht durch die Träger der Sozialleistungen:

(1) Falls Besteuerungszeitraum: Die Daten sind nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis 28.02. (Schaltjahr 29.02.) des Folgejahres zu übermitteln
(2) Falls Besteuerungszeitpunkt: Die Daten sind spätestens bis zum Ablauf des 2. Kalendermonats nach dem Besteuerungszeitpunkt zu übermitteln
Nr 2

Inhalt des Datensatzes:

(a) Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal und Kontaktdaten des Trägers der Sozialleistungen sowie ID-Merkmal oder Steuer-Nr
(b) iF Beauftragung mit Datenübermittlung auch Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie ID-Nr oder Steuer-Nr des Beauftragten
(c) Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und ID-Nr des StPfl
(d) Falls StPfl keine natürliche Person: Firma, Name, Anschrift, Wirtschafts-ID-Nr oder Steuer-Nr
(e) Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oÄ, Art der Mitteilung, betreffend Besteuerungszeitraum/Besteuerungszeitpunkt, Angabe ob Erst-, Korrektur- oder Stornomitteilung
Nr 3 Informationspflicht des Trägers der Sozialleistungen an den StPfl über diese Übermittlung
Nr 4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht dieser Daten durch die Träger der Sozialleistungen für 7 Jahre
 

Rn. 159

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Wie bisher in § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG aF ordnet auch § 32b Abs 3 S 1 Hs 2 EStG nF die entsprechende Anwendung der §§ 41b Abs 2 u 22a Abs 2 EStG an. Das bedeutet:

  • § 41b Abs 2 EStG verpflichtet den ArbG, wenn er die ID-Nr des ArbN nicht kennt (also im Ausnahmefall), dass er – wie bisher (BT-Drucks 18/7457) ein alternatives Ordnungsmerkmal für diesen ArbN bilden muss.
  • § 22a Abs 2 EStG betrifft das Vorgehen bei Rentenbezugsmitteilungen, wenn der Leistungsempfänger seine ID-Nr nicht mitteilt.

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