Rn. 6

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

§ 32b EStG will den zweiten Vorteil, nämlich für das zvE (s Rn 5), ausschließen, soweit die Vorschrift greift. Die Vorschrift soll also sicherstellen, dass die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der ua durch die progressive Gestaltung des Steuertarifs Rechnung getragen wird, unberührt bleibt (BFH BStBl II 1970, 660; 1987, 856; 2001, 778; 2002, 660; 2003, 302; 2012, 596; FG Bln DStRE 2000, 586 rkr; FG Mchn DStRE 2001, 462 rkr; FG Ha DStRE 2001, 740 rkr; FG Münster 11 K 2115 E, DStRE 2017,1500, rkr; FG BBg 6 K 6148/15, DStRE 2017,911; Dissars in Frotscher/Geurts, § 32b EStG Rz 1):

  • § 32b Abs 1 Nr 1 EStG betrifft Lohn- und Einkommensersatzleistungen. Ohne den Progressionsvorbehalt würden uU Arbeitslose dasselbe Nettoeinkommen erreichen wie Berufstätige und so den Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung verlieren (BT-Drucks 9/842, 67; BVerfG BB 1995, 1624; BFH BStBl II 1988, 674).
  • § 32b Abs 1 Nr 2 EStG unterwirft die ausländischen Einkünfte, die bei zeitweiser unbeschränkter StPfl nicht der deutschen Besteuerung unterlegen haben, grds dem Progressionsvorbehalt. Dadurch, dass diese ausländischen Einkünfte in Deutschland nicht steuerbar sind, soll der StPfl keine Vorteile ziehen können.
  • § 32b Abs 1 Nr 3 EStG unterwirft nach DBA steuerfreie Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Der StPfl kann also für seinen deutschen Steuersatz nicht dadurch Vorteile ziehen, dass seine Einkunftsquellen aus verschiedenen Staaten stammen (vgl BFH BStBl II 1970, 660; 1970, 755; 1976, 662; 1983, 34; 1987, 856; 1990, 906). Aus europarechtlichen Gründen sind ab VZ 2008 jedoch bestimmte Ausnahmen zu machen (s Rn 31, 109b, 109c).
  • § 32b Abs 1 Nr 4 EStG bezieht nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfreie Einkünfte in den Progressionsvorbehalt ein. Der StPfl soll nicht dadurch begünstigt werden, dass seine Einkünfte von verschiedenen Hoheitsträgern besteuert werden und er dadurch in eine niedrigere Tarifstufe gelangt (BFH BFH/NV 1991, 729).
  • § 32b Abs 1 Nr 5 EStG unterwirft die bei Anwendung des § 1 Abs 3, § 1a o § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG nicht der deutschen Besteuerung/dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Wirtschaftlich sind Personen, auf die dieser Sachverhalt zutrifft, genauso leistungsfähig wie diejenigen, deren Einkünfte nach dem DBA steuerfrei gestellt sind.
  • § 32b Abs 1a EStG rechnet bei Organschaft die nach DBA steuerfreien Einkünfte der Organgesellschaft (= KapGes) dem Organträger (falls es sich um eine natürliche Person oder eine PersGes handelt) zu, um bei ihm den Progressionsvorbehalt anwenden zu können. Durch die "Zwischenschaltung" der Organgesellschaft soll der Progressionsvorbehalt nicht beseitigt werden können. Ausführlich dazu s Rn 75a – 75q.

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