Rn. 5
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Sind bestimmte Einkünfte außer Ansatz zu lassen, so würde dies (ohne § 32b EStG) wegen des teilweise progressiv verlaufenden Steuersatzes doppelt wirken:
- Zum einen wird der StPfl dadurch begünstigt, dass er bestimmte Einkünfte nicht zu versteuern hat.
- Zum anderen würde sich auch die Belastung für das zvE (zum Begriff: s § 2 Abs 5 Hs 2 EStG und s § 2 Rn 322ff (Handzik)) verringern, da es weniger in die Progressionszone hineinragt.
Rn. 5a
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Zum Sinn und Zweck des § 32b Abs 1a EStG s Rn 75aff.
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