Rn. 375

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach H 3.11 EStH 2021 "öffentliche Stiftung" liegt eine "öffentliche Stiftung" unter folgenden drei alternativen Voraussetzungen vor (glA FG RP 3 K 2197/11, DStRE 2016, 712 rkr):

  • die Stiftung ist selbst juristische Person des öffentlichen Rechts;
  • das Stiftungsvermögen steht im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts;
  • die Stiftung wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet.
 

Rn. 376

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Begriff richtet sich im Übrigen nach Landesrecht. So versteht zB Art 1 Abs 2 des Bayerischen StiftungsG (vom 26.09.2008, GVBl 2008, 834) unter Stiftungen des öffentlichen Rechts Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht.

 

Rn. 377

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nichtrechtsfähige Stiftungen sind keine öffentlichen Stiftungen iSd Vorschrift, ua da es keine behördliche Stiftungsaufsicht gibt (FG RP 3 K 2197/11, DStRE 2016, 712 rkr).

 

Rn. 378

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

vorläufig frei

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