Rn. 388

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(1) Allgemeines

Die Beihilfe muss folgende Zwecke unmittelbar, dh nicht bloß mittelbar (also über Zwischenstufen) fördern (BFH BStBl II 1972, 566; 2017, 432; FG RP 3 K 2197/11, DStRE 2016, 712 rkr):

  • Erziehung
  • Ausbildung
  • Wissenschaft
  • Kunst.
 

Rn. 388a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(2) Das Kriterium der Unmittelbarkeit[

Die Rspr unterscheidet für die Frage, ob die Unmittelbarkeit erfüllt ist, wie folgt:

(a)

Unmittelbare Förderung der Erziehung oder Ausbildung

Die "Ausbildung" oder "Erziehung" kann schon dadurch unmittelbar gefördert werden, dass der Empfänger der Notwendigkeit des Gelderwerbs zum Lebensunterhalt enthoben und somit zeitlich in die Lage versetzt wird, sich der Ausbildung zu widmen (BFH BStBl II 2006, 755; 2017, 432; FG RP 3 K 2197/11, DStRE 2016, 712 rkr; FG Niedersachsen vom 14.04.2020, 9 K 21/19, DStRE 2020, 1153 rkr; FG Münster vom 10.10.2019, 6 K 3334/17 E, DStRE 2020, 641 rkr; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11 EStG Rz 19). Da fast jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand hat, müssen die öffentlichen Mittel ausschließlich zur Erziehung bestimmt sein, wobei im Bereich der Pflegepersonen es auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses ankommt (FG Münster vom 10.10.2019, 6 K 3334/17 E, DStRE 2020, 641 rkr).

(b)

Unmittelbare Förderung der Wissenschaft oder Kunst

Hier stellt die Rspr strengere Anforderungen: Hier müssten die Mittel dazu verwendet werden, um die sachlichen Voraussetzungen zur Ausübung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit zu schaffen, zB Erwerb von gegenständlichen Hilfsmitteln, durch Reisekosten oder Entlohnung von Hilfskräften, nicht aber (wie bei (1)), soweit die Zahlungen der Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers dienen (BFH BStBl II 1972, 566; 2006, 755; FG RP 3 K 2197/11, DStRE 2016, 712 rkr; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 11 EStG Rz 29).

(c)

Differenzierung sachgerecht?

Das FG RP 3 K 2197/11, DStRE 2016, 712 rkr bejaht diese Frage der unterschiedlichen Behandlung von Beihilfen zu Lebenshaltungskosten, da sich Erziehung und Ausbildung auf bestimmte Personen bezögen; bei Wissenschaft oder Kunst würden dagegen geistige Schöpfungen als solche gefördert werden. ME überzeugt das nicht, weil alle vier Begriffe abstrakt sind und keiner von ihnen auf eine Person abstellt.

 

Rn. 389

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(3) Die Förderung der Erziehung und Ausbildung

"Erziehung" ist eine planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen (BFH BStBl III 1966, 182; BStBl II 1990, 1018, 2017, 432) und erfasst alle Bestrebungen, Vorgänge und Tätigkeiten, die den Entwicklungsvorgang betreffen (BFH BStBl II 2017, 432; FG Niedersachsen vom 14.04.2020, 9 K 21/19 rkr, DStRE 2020, 1153; FG Münster vom 10.10.2019, 6 K 3334/17 E rkr, 9 DStRE 2020, 641).

 

Rn. 389a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Begriff der "Ausbildung" ist wie auch sonst im ESt-Recht auszulegen und insbesondere von der "Fortbildung" abzugrenzen (BFH BFH/NV 2013, 29 zu § 3 Nr 44 EStG); s § 9 Rn 180ff (Teller).

 

Rn. 390

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

(4) Bsp für steuerfreie Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung und Ausbildung:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge