vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit der Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung sind nicht gemäß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen anzusehen sind. Solche Leistungen sollen vielmehr den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze - der Höhe nach abhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder - und einer monatlichen Sachkostenpauschale in einem angemessenen Umfang vergüten. Daher sind die Zahlungen das Entgelt für die vertraglich vereinbarte bestimmte Förderleistung der Betreuerin.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11

 

Streitjahr(e)

2016

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einnahmen aus einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung nach § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Einkommensteuer befreit sind.

Die Klägerin ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Als Sozialpädagogin erzielt sie aus ihrer Haupttätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Nebenberuf ist die Klägerin als Honorarkraft für den Landkreis … (LK) tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Mit der Steuererklärung des Streitjahres 2016 legte die Klägerin diesbezüglich eine Bescheinigung des LK vom 8. März 2017 vor. Hieraus ging hervor, dass sie eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 4.892,00 € erhalten hatte. Grundlage dieser Nebentätigkeit waren im Streitjahr mehrere Honorarverträge gleichen Inhalts. Danach übernahm die Klägerin für den Auftraggeber (LK) als Honorarkraft Aufgaben im Rahmen der sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer bestimmten Familie und hier für ein bestimmtes Kind. Zum Aufgabenbereich gehörten etwa

Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen,

unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen, etc.,

Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung,

Ausschauhalten nach sozialen Kontakten,

Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung von Hausaufgaben.

Die monatliche Honorartätigkeit umfasste 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug bei Einzelbetreuung 16,00 € pro Stunde. Ferner gewährte der LK eine Sachkostenpauschale i. H. v. 10,00 € monatlich. Die inhaltsgleichen Honorarverträge hatten jeweils eine Dauer von 6 Monaten und wurden im Streitjahr jeweils zu gleichen Konditionen verlängert.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 20. März 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. 2.492,00 €. Von den Einnahmen brachte der Beklagte eine Pauschale von 2.400,00 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Abzug.

Hiergegen wendete sich die Klägerin mit einem Einspruch, der jedoch keinen Erfolg hatte. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11 EStG ausscheide, weil der LK die Zahlungen an die Klägerin nicht ausschließlich zu dem Zweck geleistet habe, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Er erstatte nicht nur die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehenden Kosten, sondern gewähre Tätigkeitsvergütungen, die den Aufwand an Zeit und die Arbeitsleistung abgelten sollten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2008 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Einnahmen der Klägerin aus der Nebentätigkeit seien steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG. Die Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung lägen vor, denn die Klägerin sei im Rahmen der sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung direkt auf den Gebieten mehrerer klassischer Erziehungsaufgaben bei dem Kind maßgeblich steuernd tätig gewesen. Die Tätigkeiten der Klägerin seien als öffentlich-rechtliche Beihilfe zu qualifizieren, da i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen vorlägen. Aufgrund der Anzahl der betreuten Kinder sei die Tätigkeit auch nicht erwerbsmäßig gewesen. Wesentliche Erwerbsgrundlage der Klägerin sei im Streitjahr ihr Arbeitslohn gewesen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit machten dagegen nur einen untergeordneten Anteil der Summe der Einkünfte aus.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 20. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2018 dergestalt zu ändern, dass die Einnahmen aus der sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung steuerfrei behandelt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Einkünfte aus sozialpädagogischer nachmittäglicher Betreuung sei nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Steuerfrei seien danach u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck be...

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