OFD Saarbrücken, 11.08.2000, S 2248 - 3 - St 222

Aus gegebenem Anlaß wird bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Bezügen aus öffentlichen Kassen an Bereitschaftspflegefamilien auf folgendes hingewiesen:

Gemäß § 3 Nr. 11 EStG bleiben Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hiffsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern, steuerfrei.

Nach dem Beschluß der ESt-Referatsleiter (ESt IV/94 zu TOP 12) ist die Bereitschaftspflege trotz der nur vorübergehenden Betreuung von Pflegekindern als „Erziehung” i.S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn von einer Familie nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen aber nur solche Zahlungen, die anläßlich der tatsächlichen Aufnahme eines Kindes anfallen. Nur in solchen Fällen wird die Erziehung eines anvertrauten Kindes unmittelbar gefördert.

Zahlungen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme erfolgen, beispielsweise für Platzvorbehaltskosten, für Rufbereitschaft, für Leistungen zur sozialen Absicherung oder für Leistungen zur Abgeltung sonstiger Aufwendungen, können nicht steuerfrei belassen werden. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen für diese Zeiträume sonstige Aufwendungen der Bereitschaftspflegepersonen, z.B. Fachliteratur, Fahrtkosten zur Teilnahme an Gruppensitzungen oder Fortbildungsmaßnahmen, abgelten sollen.

Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG sind auch dann nicht erfüllt, wenn die Vergütungen keine Beihilfe darstellen. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis setzt der Begriff der Beihilfe einen gewissen Eigenanteil am gesamten entstandenen Aufwand voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Zahlungen in der Größenordnung von Vergütungen für vergleichbare berufliche Tätigkeiten bewegen.

Zahlungen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme eines Kindes erfolgen, erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG nicht. Sie sind daher bei dem Vergleich mit Vergütungen für ähnliche Tätigkeiten außer Ansatz zu lassen. Gleiches gilt für den Teil der Tagessätze, der ausdrücklich Aufwendungen für den Lebensbedarf des Kindes sowie weitere Sachaufwendungen, z.B. den Mietanteil für die Wohnung, abgelten soll.

Nur der sogenannte Erziehungsbeitrag bzw. der diesem entsprechende Teil eines ggf. einheitlichen Pflegegeldes kann in einen solchen Vergleich einbezogen werden.

Erhalten die Bereitschaftspflegefamilien einen nicht näher aufgeschlüsselten Gesamtbetrag, so muß davon ausgegangen werden, daß ein Teil der Zahlung unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme eines Kindes erfolgt und damit Vorhaltekosten und Rufbereitschaft abgegolten werden sollen. Dieser Anteil ist ggf. im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

Für die betroffenen Fälle bedeutet dies, daß der in dem Bereitschaftspflegegeld enthaltene Anteil, der unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme eines Kindes gewährt wird, nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fällt. Gleiches gilt für Zahlungen, die keine Beihilfen darstellen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11

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