Rn. 2150

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

In § 3 Nr 62 EStG wurde durch Art 9 Nr 2d des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetz (BetriebsrentenG vom 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) mit Wirkung ab 01.01.2018 (Art 17 Abs 1 des Gesetzes) der S 4 aufgehoben. Die Regelung (eingefügt 1979) sollte eine Benachteiligung der Grenzgänger zur Schweiz verhindern. Sie sei durch verschiedene Gesetzesänderungen in der Schweiz sowie die BFH-Rspr überholt und werde deswegen aufgehoben; ferner sei der Hintergrund der Aufhebung auch, dass die Leistungen aus dem Überobligatorium der schweizerischen Rentenversicherung (s Rn 2124b) keiner nachgelagerten Besteuerung unterlägen und daher die Beiträge aus systematischen Gründen sowie aus Gleichbehandlungsgründen nicht steuerfrei sein dürften; ferner würde die Rechtslage wesentlich vereinfacht (BR-Drucks 780/16, 56). Auch s Rn 2120.

 

Rn. 2150a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 62 S 2 EStG (und S 4 bis einschließlich VZ 2017, s Rn 2150) bestimmt die dem S 1 gleichgestellten ArbG-Leistungen dem Grunde nach, S 3 beschränkt die Steuerfreiheit der Höhe nach (vgl BFH BFH/NV 1989, 577).

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