Rn. 2120

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 62 EStG erläutert den Begriff nicht, jedoch kann die Legaldefinition in § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV herangezogen werden (BFH BStBl II 2003, 288; 2013, 608). Danach handelt es sich um Ausgaben, die ein ArbG leistet, um einen ArbN oder diesem nahestehende Personen für den Fall

  • der Krankheit,
  • des Unfalls,
  • der Invalidität,
  • des Alters oder
  • des Todes

abzusichern.

 

Rn. 2120a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Es handelt sich in § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV aber nur um eine beispielhafte Aufzählung, sodass auch eine Arbeitslosenversicherung begünstigt sein kann als Zukunftssicherungsleistung (BFH vom 13.02.2020, VI R 20/17, BFH/NV 2020, 1026).

 

Rn. 2120b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Zukunftssicherungsleistung ist weiter, dass der ArbN der Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt (§ 2 Abs 2 Nr 3 S 2 LStDV 1990).

 

Rn. 2120c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ohne Belang für § 3 Nr 62 S 1 EStG ist

  • ob der ArbN einen Rechtsanspruch auf die Zukunftssicherung hat und
  • ob der ArbG ein inländischer oder ausländischer ist, s Rn 2123f.

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