ea) Systematik

 

Rn. 597

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 3 Nr 15 EStG betrifft (Nacke, NWB 8/2019, 508) in seinem

  • S 1 die Zuschüsse des ArbG (betreffend Barbezüge)
  • S 2 die Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüsse des ArbG für Leistungen Dritter (betreffend Bar- und Sachbezüge).

eb) ArbG-Leistungen des ArbG

 

Rn. 598

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Es handelt sich dabei um (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 5):

  • Sachbezüge (verbilligt/unentgeltlich überlassene Fahrtberechtigungen)
  • Barlohn (Zuschüsse) zu den vom ArbN selbst erworbenen Fahrberechtigungen, zB Einzelfahrkarten, Mehrfachfahrkarten, Monatstickets, Jahrestickets, Bahncard 100, allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage, Ermäßigungskarten wie Bahncard 25).

Mitfahrberechtigungen Dritter/Übertragbarkeit auf Dritte sollen "nicht von vornherein" unschädlich sein (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 6), was auch immer diese unpräzise Aussage bedeuten soll.

 

Rn. 598a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach Ansicht des Gesetzgebers reicht eine mittelbare Vorteilsgewährung aus, zB durch Abschluss eines Rahmenabkommens (BT-Drucks 19/5595, 75; Hörster, NWB 51/2018, 3816).

 

Rn. 598b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Eine betragsmäßige Begrenzung ist in § 3 Nr 15 EStG nicht vorgesehen.

ec) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

 

Rn. 599

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB in Nr 11a, 11b, 33, 34, 34a, 37, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 1215 ff, 1232, 1246e, 1248, 1770g). Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6 Buchst b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; Jahn, NWB 46/2022, 3216 und s Rn 397d–397e. Das Tatbestandsmerkmal wird sowohl bei S 1 als auch bei S 2 des § 3 Nr 15 EStG verlangt.

 

Rn. 600

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Ergänzend dazu sieht die FinVerw das Tatbestandsmerkmal auch als erfüllt an, wenn der ArbN aus den vom ArbG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellten Mobilitätsalternativen wählen kann, zB Dienstwagen, E-Bike oder Fahrtberechtigung für öffentliche Verkehrsmittel (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 25).

ed) Zuschussempfänger

 

Rn. 601

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Zuschussempfänger können nur ArbN (iSd § 1 LStDV) sein, wobei

  • im Falle § 3 Nr 15 S 1 EStG Fall 1 es nur aktiv in einem Beschäftigungsverhältnis stehende ArbN sein können inklusive die beim Entleiher beschäftigten Leih-ArbN
  • im Falle § 3 Nr 15 S 1 EStG Fall 2 alle ArbN und Leih-ArbN sein können.

ee) Aufwendungen für bestimmte Fahrten des ArbN

 

Rn. 602

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Die Zuschüsse müssen zweckgerichtet sein ("für"), und zwar bestimmte Fahrten des ArbN:

 

Rn. 603

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nicht begünstigt sind daher (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 3):

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete/gecharterte Busse oder Bahnen
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren (s Rn 604)
  • Luftverkehr.
 

Rn. 603a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Mit Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG sind gemeint Fahrten zu einem vom ArbG dauerhaft festgelegten Ort (Sammelpunkt, zB Busdeport für Busfahrer) oder in einem dauerhaft festgelegten weiträumigen Tätigkeitsgebiet (zB Flughafengelände, Forstrevier) (Nacke, NWB 8/2019, 508).

ef) Öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr (= Personenfernverkehr) § 3 Nr 15 S 1 EStG Fall 1)

 

Rn. 604

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Dazu gehören (BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 7):

  • Fernzüge der DB (ICE, IC, EC, Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten)
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnell fahrende Fernzüge anderer Anbieter, zB TGV, Thalys.
 

Rn. 604a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können (§ 42 S 1 PBefG). Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 S 2 PBefG).

eg) ÖPNV (§ 3 Nr 15 S 1 EStG Fall 2)

 

Rn. 605

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 2 RegG enthält eine Legaldefinition des ÖPNV. Nach dessen S 1 ist dieser die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen (ähnlich BMF vom 15.08.2019, BStBl I 2019, 875 Tz 8). Das ist nach S 2 im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 km oder die gesamte Reisezeit 1 h nicht übersteigt.

 

Rn. 605a

St...

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