fca) Allgemeines, Rechtsentwicklung

 

Rn. 2165

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Seit 01.01.2005 (geändert durch Art 30 Nr 1a, Art 86 Abs 1 RVOrgG vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3242) spricht § 3 Nr 62 S 3 EStG Fall 1 nicht mehr von der "gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten", sondern von der "allgemeinen Rentenversicherung", ohne dass sich damit die Rechtslage geändert hätte.

 

Rn. 2165a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 62 S 3 EStG betrifft für die Begrenzung zur steuerfreien Zuschusshöhe 2 Fälle:

 
Fall 1: ArbN ist von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung befreit Rn 2166
Fall 2: ArbN ist von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung befreit Rn 2167

fcb) Zuschusshöhe bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr 62 S 3 EStG Fall 1)

 

Rn. 2166

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine doppelte Begrenzung besteht hier:

(1) Die ArbG-Zuschüsse dürfen insgesamt die Hälfte der Gesamtaufwendungen des ArbN nicht übersteigen;
(2) die ArbG-Zuschüsse dürfen außerdem nicht höher sein als der Betrag, der als ArbG-Anteil bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

fcc) Zuschusshöhe bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr 62 S 3 EStG Fall 2)

 

Rn. 2167

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Auch hier besteht eine doppelte Begrenzung:

(1) Die ArbG-Zuschüsse dürfen insgesamt zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des ArbN nicht übersteigen;
(2) die ArbG-Zuschüsse dürfen außerdem nicht höher sein als der Betrag, der als ArbG-Anteil bei der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

fcd) Nachweispflichten des ArbG

 

Rn. 2167a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit der ArbG die steuerfreien Zuschüsse direkt an den ArbN ausbezahlt, muss der ArbN die zweckentsprechende Verwendung durch eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers bis zum 30.04. des folgenden Kj nachweisen (sonst haftet der ArbG uU für die nicht einbehaltene und abgeführte anfallende LSt, § 42d EStG). Der ArbG muss die Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufbewahren (R 3.62 Abs 4 S 2, 3 LStR 2023). Bei schwankenden Bezügen ist auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abzustellen.

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