Rn. 1248

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gemeinsames Erfordernis der Leistungen des ArbG ist, dass diese "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Der Gesetzgeber verwendet dabei den auch zB in § 3 Nr 33, 34, 46 EStG verwendeten Terminus. Daher sind auch bei § 3 Nr 34a EStG Gehaltsumwandlungen (also die Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche) nicht steuerfrei möglich (s Rn 1215 zu § 3 Nr 33 EStG; s Rn 1232 zu § 3 Nr 34 EStG). Davon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks 18/3017, 41).

 

Rn. 1248a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Diese Formulierung findet sich oft in § 3 EStG, zB in Nr 11a, 11b, 33, 34, 34a, 37, 46. Demzufolge ist eine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche nicht begünstigt (s Rn 1215 ff, 1232, 1246e, 1248, 1770g).

Zur Legaldefinition des "zusätzlich ohnehin geschuldeten Arbeitslohns" ab VZ 2020 durch § 8 Abs 4 EStG s Art 1 Nr 6b JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096; Jahn, NWB 46/2022, 3216 und s Rn 397d–397e und H 3.34a LStH 2023.

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