Rn. 1896

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 51 EStG verlangt, dass der ArbN keinen Rechtsanspruch auf das gezahlte Trinkgeld hat, dh, dass es freiwillig gezahlt wurde. Umgekehrt sind Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der ArbN einen Rechtsanspruch hat (zB der Bedienungszuschlag von 15 % im Gaststättengewerbe oder die Metergelder im Möbeltransportgewerbe) voll stpfl (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 51 EStG Rz 3). Freiwillig ist auch der Betrag, um den der Trinkgeldgeber das Trinkgeld, auf das der ArbN einen Rechtsanspruch hat, erhöht (sog Übertrinkgeld oder Sondertrinkgeld).

 

Rn. 1896a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Daher sind (da Rechtsanspruch des ArbN) Vergütungen eines angestellten Arztes aus einem Chefarzt-Pool nicht als Trinkgeld steuerfrei (FG BdW DStRE 2009, 1161 rkr).

 

Rn. 1897

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu Troncgeld s Rn 1894

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge