Rn. 1896
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 51 EStG verlangt, dass der ArbN keinen Rechtsanspruch auf das gezahlte Trinkgeld hat, dh, dass es freiwillig gezahlt wurde. Umgekehrt sind Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der ArbN einen Rechtsanspruch hat (zB der Bedienungszuschlag von 15 % im Gaststättengewerbe oder die Metergelder im Möbeltransportgewerbe) voll stpfl (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 51 EStG Rz 3). Freiwillig ist auch der Betrag, um den der Trinkgeldgeber das Trinkgeld, auf das der ArbN einen Rechtsanspruch hat, erhöht (sog Übertrinkgeld oder Sondertrinkgeld).
Rn. 1896a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Daher sind (da Rechtsanspruch des ArbN) Vergütungen eines angestellten Arztes aus einem Chefarzt-Pool nicht als Trinkgeld steuerfrei (FG BdW DStRE 2009, 1161 rkr).
Rn. 1897
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Zu Troncgeld s Rn 1894
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