Rn. 1893b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 107 Abs 3 S 2 GewO definiert das Trinkgeld als einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem ArbN zusätzlich zu einer dem ArbG geschuldeten Leistung zahlt. Wobst, DStR 2015, 868 will den Begriff auch für § 3 Nr 51 EStG übernehmen (dagegen aber Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 51 EStG Rz 2). Letztlich dürfte es auf diese Frage aber nicht ankommen.

 

Rn. 1893c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 51 EStG selbst enthält keine Legaldefinition, daher ist die Definition aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu übernehmen (BFH BStBl II 2015, 767; BFH/NV 2009, 382), dh keine Übernahme des gewerberechtlichen Begriffs (kritisch Wobst, DStR 2015, 868), obwohl sich dadurch wohl kaum praktische Unterschiede ergeben. Der BFH versteht darunter eine dem dienstleistenden ArbN vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche, freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung als eine Art honorierender Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in der Form eines kleineren Geldgeschenks (BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593 mit Anm Mit, DStRE 2007, 594; BFH BStBl II 2009, 820; 2015, 767; 2016, 751; BFH/NV 2009, 382; FG BdW DStRE 2009, 1161 rkr). Es gehöre zum Begriff des Trinkgelds, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinn Geldfluss und honorierende Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung "belohnte" Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt (BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593 mit Anm Mit, DStRE 2007, 594; BFH BStBl II 2009, 820; 2015, 767; 2016, 751; BFH/NV 2009, 382). Trinkgelder sind Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung als persönliche Zuwendung aus einer bestimmten Motivationslage vom Dritten freiwillig erbracht werden (BFH BStBl II 2009, 820).

 

Rn. 1893d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Sog "Schmiergelder" sind mE keine Trinkgelder, da sie zu einem rechtswidrigen Verhalten veranlassen sollen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 51 EStG Rz 2).

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