Rn. 1894
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
(1) | Zahlender Zahlender muss ein "Dritter" sein, dh nicht der ArbG. Dadurch sollen Entgeltleistungen des ArbG von der Steuerfreistellung ausgeschlossen und die Ersetzung regulärer Lohnleistungen durch "Trinkgelder" verhindert und eine klare Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld gewährleistet werden (BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593 mit Anm Mit, DStRE 2007, 594; BFH BStBl II 2009, 820). Der "Dritte" muss aber nicht unmittelbar an den ArbN leisten, es entscheidet, dass die Leistung vom Dritten und nicht vom ArbG stammt (BFH BStBl II 2016, 751) "Dritter" ist daher nicht
Daher sind
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Rn. 1894a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
(2) | Zahlungsempfänger Nur die Zahlungen an ArbN befreit § 3 Nr 51 EStG, nicht solche an Unternehmer (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 51 EStG Rz 1). Zu verfassungsrechtlichen Bedenken s Rn 1892ff. |
Rn. 1894b
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
(3) | Einnahmenpoolung Unschädlich für die Steuerfreiheit ist es aber, wenn der ArbG nur als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung oder Verteilung der vom Dritten stammenden Trinkgelder fungiert (BFH BStBl II 2016, 751), wenn also zB Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend verteilt werden wie im Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse (BFH BStBl II 2016, 751). Hier wird den ArbN das Trinkgeld in ihrer Gesamtheit gegeben, so dass sie entweder originär Miteigentümer am Inhalt der Trinkgeldkasse sind oder jedenfalls aber gegenüber dem ArbG einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben (BFH BStBl II 2016, 751). |
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