Rn. 1894

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(1)

Zahlender

Zahlender muss ein "Dritter" sein, dh nicht der ArbG. Dadurch sollen Entgeltleistungen des ArbG von der Steuerfreistellung ausgeschlossen und die Ersetzung regulärer Lohnleistungen durch "Trinkgelder" verhindert und eine klare Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeld gewährleistet werden (BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593 mit Anm Mit, DStRE 2007, 594; BFH BStBl II 2009, 820). Der "Dritte" muss aber nicht unmittelbar an den ArbN leisten, es entscheidet, dass die Leistung vom Dritten und nicht vom ArbG stammt (BFH BStBl II 2016, 751)

"Dritter" ist daher nicht

  • der ArbG im steuerlichen Sinn (§ 1 Abs 1, 2 LStDV)
  • wer lediglich als Leistungsmittler des ArbG tätig ist, also in den Fällen unechter Lohnzahlung Dritter (BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593)
  • jede andere juristische oder natürliche Person, die im Einvernehmen oder in Abstimmung mit dem ArbG die Vergütung für die geleistete nichtselbstständige Arbeit iS einer regulären Lohnzahlung wirtschaftlich selbst trägt, wie dies idR bei verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) der Fall ist (BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593 mit Anm Mit, DStRE 2007, 594).

Daher sind

  • freiwillige Sonderzahlungen an ArbN eines konzernverbundenen Unternehmens keine steuerfreien Trinkgelder (BFH BStBl II 2007, 712 mit Anm Bergkemper, FR 2007, 977; BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593 mit Anm Mit, DStRE 2007, 594; H 3.51 LStH 2023), weil hier eine wirtschaftliche Identität zwischen Zahlendem und ArbG vorliegt (hier: Konzernverbund mit jeweils ca 90 % Beteiligung).
  • aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die ArbN einer Spielbank (= Troncgelder) keine steuerfreien Trinkgelder, sondern stpfl Arbeitslohn (keine persönliche Leistungsbeziehung zwischen Drittem und ArbN, außerdem erhielten die ArbN die Zahlungen nicht von einem Dritten, sondern von ihrem ArbG; BFH BStBl II 2009, 820; BFH/NV 2009, 382; H 3.51 LStH 2023). Zur Abgrenzung gegenüber freiwilligen Zahlungen von Spielbankkunden an die Saalassistenten einer Spielbank (kein Trinkgeldannahmeverbot!) für das Servieren von Speisen und Getränken (steuerfrei, auch wenn der ArbG als eine Art Treuhänder bei der Verteilung der Gelder eingeschaltet ist – eine Art Einnahmenpoolung – (BFH BStBl II 2016, 751; H 3.51 LStH 2023). Auch s Rn 1894b "Einnahmenpoolung".
  • freiwillige Zahlungen eines Notars an einen Notarassessor für deren Vertretungstätigkeit sind keine steuerfreien Trinkgelder, es besteht kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis zwischen beiden (BFH BStBl II 2015, 767 mit Anm Kanzler, FR 2015, 999, H 3.51 LStH 2023; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 51 EStG Rz 4; aAWobst DStR 2015, 868).
 

Rn. 1894a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(2)

Zahlungsempfänger

Nur die Zahlungen an ArbN befreit § 3 Nr 51 EStG, nicht solche an Unternehmer (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 51 EStG Rz 1). Zu verfassungsrechtlichen Bedenken s Rn 1892ff.

 

Rn. 1894b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

(3)

Einnahmenpoolung

Unschädlich für die Steuerfreiheit ist es aber, wenn der ArbG nur als eine Art Treuhänder bei der Aufbewahrung oder Verteilung der vom Dritten stammenden Trinkgelder fungiert (BFH BStBl II 2016, 751), wenn also zB Trinkgelder in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend verteilt werden wie im Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse (BFH BStBl II 2016, 751). Hier wird den ArbN das Trinkgeld in ihrer Gesamtheit gegeben, so dass sie entweder originär Miteigentümer am Inhalt der Trinkgeldkasse sind oder jedenfalls aber gegenüber dem ArbG einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben (BFH BStBl II 2016, 751).

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