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Die Vorschrift betrifft freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer von Dritten erhält. Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören als zusätzlicher Arbeitslohn für die erbrachte Dienstleistung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auch die Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden.[1] Freiwillige Trinkgelder sind ab 2002 in unbeschränkter Höhe nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, praktische Probleme im Verwaltungsvollzug zu vermeiden.

Trinkgelder, die der Unternehmer (z. B. der Gastwirt) für die von ihm selbst erbrachte Leistung in Empfang nimmt, sind nicht von § 3 Nr. 51 EStG erfasst; sie gehören zum Entgelt für die erbrachten Leistungen und daher zu den stpfl. Betriebseinnahmen.

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