Rn. 1892

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtlich unproblematisch ist, dass § 3 Nr 51 EStG nur ArbN begünstigt, dh, Trinkgelder an Selbstständige sind nicht steuerfrei (aA Levedag in Schmidt, § 3 EStG Rz 170, 41. Aufl 2022).

 

Rn. 1893

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

BFH BStBl II 1999, 361 entschied, dass – was mit § 3 Nr 51 EStG nur indirekt zu tun hat – die Besteuerung von Trinkgeldern (oberhalb des damaligen Freibetrags von DM 2 400 pa) nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstieß. Es sei nicht verfassungswidrig gewesen, wenn wegen Vollzugsdefiziten Trinkgelder in den einzelnen Branchen unterschiedlich erfasst würden. Gegen diese Meinung waren Bedenken zu erheben. Vollzugsdefizite bei der Zinsbesteuerung hatte bekanntlich BVerfGE 84, 239 nicht durchgehen lassen. Nachdem aber seit VZ 2002 Trinkgelder an ArbN unbeschränkt steuerfrei sind, ist diese Frage nicht mehr praxisrelevant.

 

Rn. 1893a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gegen die seit VZ 2002 bestehende (s Rn 1890) unbegrenzt hohe Steuerbefreiung der Trinkgelder erhoben BFH BStBl II 2009, 820; BFH/NV 2009, 382 zu Recht erhebliche Bedenken, konnten die Frage aber dahinstehen lassen. Der BFH BStBl II 2015, 767; 2016, 751 versucht sich aus diesem Problem herauszuwinden, indem er darauf verweist, der Trinkgeldbegriff sei durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt und erfasse "insbesondere" (?) die Zuwendungen an ArbN, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Beitrag der Entlohnung darstellten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge