Rn. 1890

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 51 EStG befreit Trinkgelder, die dem ArbN von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch darauf gezahlt werden, von der ESt. Dabei ist die Befreiung ab VZ 2002 betragsmäßig unbegrenzt (Gesetz zur Steuerfreistellung von ArbN-Trinkgeldern vom 08.08.2002, BGBl I 2002, 3111). Damit soll die steuerliche Belastung im Niedriglohnsektor gesenkt sowie Vollzugsprobleme und Verwaltungsaufwand vermieden werden (BFH BFH/NV 2005, 2190).

 

Rn. 1891

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist konstitutiv, da freiwillige Trinkgelder zusätzlicher Arbeitslohn iSd § 19 Abs 1 Nr 1 EStG sind (BFH BStBl II 1974, 411; 1993, 117; BFH VI S 15/05, DStRE 2007, 593) und § 38 Abs 1 S 3 EStG auch den Arbeitslohn, der üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlt wird, dem LSt-Abzug unterwirft.

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