Rn. 1194

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 32 EStG bezieht sich nur auf den Weg zwischen

  • Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw bei Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG (ab 01.07.2014) bzw
  • Wohnung und Arbeitsstätte (und zurück) (vor dem 30.06.2014).
 

Rn. 1194a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu den Begriffen "Wohnung" und "Arbeitsstätte" s § 9 Rn 476–499 und 500–509 (Teller). Zwischenheimfahrten sind nicht zwangsläufig stpfl Arbeitslohn; es wird darauf ankommen, in wessen Interesse die Zwischenheimfahrt erfolgt. ME liegt kein stpfl Arbeitslohn vor (da aufgedrängter Vorteil), wenn die Zwischenheimfahrt im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des ArbN liegt und er sich dieser Fahrt nicht entziehen kann.

 

Rn. 1194b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zur Legaldefinition der ersten Tätigkeitsstätte s § 9 Abs 4 EStG (§ 9 Rn 590ff (Teller) und H 9.4 LStH 2023 iVm BMF vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 2–35: Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG, eines verbunden Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom ArbG bestimmten Dritten, der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs 4 S 1 EStG). Diese Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (§ 9 Abs 4 S 2 EStG). Zu weiteren Einzelheiten s § 9 Abs 4 S 3ff EStG).

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