Rn. 1195
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Nur soweit die Sammelbeförderung zwischen Wohnung und
- erster Tätigkeitsstätte bzw bei Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG (ab 01.07.2014) bzw
- Arbeitsstätte (und zurück) (vor dem 30.06.2014).
für den betrieblichen Einsatz des ArbN notwendig ist, ist sie steuerfrei.
Rn. 1195a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
R 3.32 LStR 2023 (dagegen aber Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 32 EStG Rz 6) zählt zwei Beispielsfälle (also sind auch weitere Fälle denkbar!) auf, in denen diese Notwendigkeit zu bejahen ist:
- Die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln könnte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden.
- Der Arbeitsablauf erfordert eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten ArbN.
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