Rn. 1191

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der BFH BStBl II 2010, 1067 versteht unter dem Begriff "Sammelbeförderung" die durch den ArbG organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer ArbN, die nicht auf dem Entschluss eines ArbN beruhen darf.

 

Rn. 1192

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nur eine unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung kann zum geldwerten Vorteil führen. Damit eine "Sammel"-Beförderung vorliegt, werden in aller Regel wenigstens zwei ArbN auf Veranlassung ihres ArbG befördert werden müssen (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 32 EStG Rz 4).

Diese ArbN-Sammelbeförderung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage, zB Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung (BFH BStBl II 2010, 1067; H 3.32 LStH 2023). Überlässt daher der ArbG seinem ArbN einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, hält es der BFH aaO für (zu Recht) fraglich, ob der ArbG ein solches Fahrzeug noch zur Beförderung weiterer ArbN "gestellen kann".

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