Rn. 117a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben ArbN bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (§ 136 Abs 1 Nr 1, 2 SGB III), sofern sie nicht die Regelaltersrentengrenze erreicht haben (§ 136 Abs 2 SGB III). Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (§ 137 SGB III), wer kumulativ

 

Rn. 117b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Hat die Agentur für Arbeit iFd § 157 Abs 3 und § 158 Abs 4 SGB III zunächst Arbeitslosengeld gezahlt und zahlt der ArbN dieses aufgrund dieser Vorschriften der Agentur für Arbeit zurück, bleibt die Rückzahlung (abgesehen vom Progressionsvorbehalt, s Rn 117c) ohne steuerliche Auswirkung, der dem ArbN vom ArbG nachgezahlte Arbeitslohn ist grds stpfl (R 3.2 Abs 1 S 3 LStR 2023).

 

Rn. 117c

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das Arbeitslosengeld unterliegt nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG, falls es von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls er von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird).

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