(1) 1Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. 2Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2)[2] 1Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
2. |
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße[3] nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, |
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. 2§ 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Bis 31.12.2022:
(2) 1Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
1. |
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14[4] [Bis 31.12.2019: zehn] Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und |
2. |
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der[5] [Bis 31.12.2019: die] zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen[6] [Bis 31.12.2019: maßgebliche] Bezugsgröße[7] nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, |
gilt bis zum 31. Dezember 2022[8] [Bis 31.12.2018: 31. Juli 2021], dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. 2§ 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
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