Rn. 112

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Nach § 187 S 1 SGB III aF (vormals: § 141m Abs 1 AFG) gingen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründeten, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Steuerfrei waren daher auch Leistungen des Insolvenzverwalters oder ehemaligen ArbG aufgrund dieser Vorschrift an die Agentur für Arbeit (H 3.2 EStH 2010 "Leistungen nach dem SGB III" iVm R 3.2 Abs 2 LStR 2011).

 

Rn. 112a

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Anspruch auf Insolvenzgeld hatten ArbN, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres ArbG oder
  • Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  • vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kam,

für die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hatten (§ 183 Abs 1 S 1 SGB III aF).

 

Rn. 112b

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Das gezahlte Insolvenzgeld unterlag dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1a EStG; s § 32b Rn 81 "Insolvenzgeld").

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