Rn. 81

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

AltersteilzeitG

s "Aufstockungsbetrag nach dem AltersteilzeitG"

Altersübergangsgeld

Ab 01.01.1998 wurde durch § 429 SGB III aF Altersübergangsgeld gewährt. Es war eine Rentenart, die ausschließlich im Beitrittsgebiet gezahlt wurde und das Vorruhestandsgeld der ehemaligen DDR ersetzen sollte. Es wurde ab 01.01.2004 wieder aufgehoben (Art 1 Drittes G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2003, BGBl I 2003, 2848). Seitdem war die Einbeziehung dieses Altersübergangsgelds in den Progressionsvorbehalt obsolet. Das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) erwähnte durch die Neufassung des § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG in seinem Art 3 Nr 3 das Altersübergangsgeld daher nicht mehr, s BT-Drucks 18/1529, 64 f, anzuwenden ab VZ 2015 (Art 3 Nr 8 des G = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des G).

Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag

§ 249e Abs 4a AFG aF gewährte einen sog Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag anstelle des Altersübergangsgeldes unter den dortigen Voraussetzungen. Die Vorschrift wurde ab 01.01.1998 durch Art 82 Abs 1 des G v 24.03.1997, BGBl I 1997,594 aufgehoben. Seitdem war die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt obsolet. Das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) erwähnte durch die Neufassung des § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG in seinem Art 3 Nr 3 den Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nicht mehr (s BT-Drucks 18/1529, 64f ), anzuwenden ab VZ 2015 (Art 3 Nr 8 des G = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des G).

Anpassungsgeld, nach § 3 Nr 60 EStG steuerfreies

Durch das G zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) v 08.08.2020, BGBl I 2020, 1818 wurde in § 32b Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst i EStG ergänzt um "nach § 3 Nr 60 EStG steuerfreie Anpassungsgelder" (s Art 3 Nr 2 Kohleausstiegsgesetz), anzuwenden ab VZ 2020 (s Art 11 Abs 1 Kohleausstiegsgesetz).

Arbeitsentgeltszuschuss

Nach § 421j SGB III aF wurden bis einschließlich VZ 2009 (s § 3 Rn 97ff (Handzik)) für ältere ArbN (ab 50. Lebensjahr), die ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, durch Leistungen zur Entgeltsicherung unterstützt. Diese Entgeltsicherung wurde als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet (§ 421j Abs 2 SGB III aF). Diese Leistungen waren nach § 3 Nr 2 EStG steuerfrei (s BT-Drucks 15/26, 29; s § 3 Rn 97 (Handzik)) und wurden seit 01.01.2003 (Art 17 Abs 1 des 2 G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v 23.12.2002, BGBl I 2002, 4621) in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Eigenartigerweise waren jedoch Existenzgründungszuschüsse nach § 421l SGB III aF (steuerfrei nach § 3 Nr 2 EStG aF) nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Die Vorschrift des § 421j SGB III aF wurde durch Art 1, 2 u 3 des G zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (v 20.12.2011, BGBl I 2011, 2854) ab 01.04.2012 aufgehoben. Die Frage, ob die Nichteinbeziehung in den Progressionsvorbehalt gegen Art 3 Abs 1 GG verstieß, ist damit obsolet geworden.

Arbeitslosenbeihilfe

nach § 86a Abs 1 SoldatenversorgungsG ist steuerfrei § 3 Nr 2 Buchst c EStG und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Buchst d EStG).

Arbeitslosengeld

nach §§ 136164 SGB III (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG). Das Arbeitslosengeld ist nach § 3 Nr 2 Buchst a EStG steuerfrei (s § 3 Rn 74) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Das Arbeitslosengeld II unterliegt jedoch nicht dem Progressionsvorbehalt (s Rn. 78). Ferner s § 3 Rn 91a.

Arbeitslosenhilfe

  • nach §§ 190–208 SGB III aF (aufgehoben ab VZ 2005, s § 3 Rn 96 (Handzik); § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG). Sie war nach § 3 Nr 2 EStG aF steuerfrei (s § 3 Rn 77 (Handzik)) und unterlag dem Progressionsvorbehalt (s § 3 Rn 96 (Handzik)). Der Progressionsvorbehalt für Arbeitslosenhilfe ging somit ab VZ 2005 ins Leere. Das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) erwähnte durch die Neufassung des § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG in seinem Art 3 Nr 3 die Arbeitslosenhilfe nicht mehr (s BT-Drucks 18/1529, 64f), anzuwenden ab VZ 2015 (Art 3 Nr 8 des G = § 52 Abs 1 S 1 EStG idF des G);
  • nach § 86a Abs 2 SoldatenversorgungsGaF war steuerfrei nach § 3 Nr 2a EStG aF (s § 3 Rn 140ff (Handzik)) und unterlag aufgrund § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst d EStG aF dem Progressionsvorbehalt. Wegen Streichung des § 86a Abs 2 SVG (s § 3 Rn 141 (Handzik)) war die Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt obsolet. Das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) hob durch Ar...

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