Rn. 1218

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit die Leistung unter § 3 Nr 33 EStG fällt, ist sie in unbegrenzter Höhe steuerfrei (vgl Offerhaus, K., DB 1993, 1113; Connemann, NWB 18/2014, 1357). Darüber hinausgehende

  • Sachleistungen des ArbG sind idR ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs 2 EStG;
  • Barleistungen sind nur soweit steuerfrei, soweit der ArbN dem ArbG die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat (wobei der ArbG die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren muss), R 3.33 Abs 4 S 2, 3 LStR 2023.

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