Schrifttum:

Hörster, UStAVermG: Änderungen des EStG, NWB 51/2018, 3816.

ba) Allgemeines, Gesetzesentstehung

 

Rn. 1246a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 3 Nr 1b und 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) änderten den § 3 Nr 34 ab 01.01.2019. Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/4455, 46) führt dazu aus, die Änderung sei bedingt durch die Änderung des PräventionsG (vom 17.07.2015, BGBl I 2015, 1368), da dort unter anderem ein Zertifizierungsverfahren für die Förderungsmaßnahmen zur individuellen, verhaltensbedingten Prävention durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen eingeführt wurde.

bb) Verfassungsrecht

 

Rn. 1246b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Neufassung nicht. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Spielraums schon allein wegen des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) sozialpolitische Ziele iRd Steuergesetzgebung verfolgen und deswegen auch nur ArbN begünstigen (s Rn 1235 und 1210a zu § 3 Nr 33 EStG) und auch nur Leistungen des ArbG und nicht auch solche Dritter. Ob der Freibetrag von EUR 600 pa ausreicht oder nicht, ist eine rechtspolitische, aber keine verfassungsrechtliche Frage.

bc) Veränderungen gegenüber § 3 Nr 34 EStG aF (bis 31.12.2018)

 

Rn. 1246c

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Vom Wortlaut her unterscheidet sich das Leistungsziel:

(1) Bisher (§ 3 Nr 34 EStG aF bis 31.12.2018): "zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung"
(2) Nunmehr (§ 3 Nr 34 EStG nF ab 01.01.2019): "zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit".
 

Rn. 1246d

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ferner ist der Verweis geändert:

(1) Bisher (§ 3 Nr 34 EStG aF bis 31.12.2018): "Anforderungen der §§ 20, 20a SGB V"
(2) Nunmehr (§ 3 Nr 34 EStG nF ab 01.01.2019): "Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V".

bd) Unveränderte Tatbestandsmerkmale gegenüber § 3 Nr 34 EStG aF (bis 31.12.2018)

 

Rn. 1246e

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers" ist unverändert geblieben. Die Ausführungen unter s Rn 1232–1233 gelten daher nach wie vor. Daher sind auch der Leistende (s Rn 1234) und der Leistungsempfänger (s Rn 1235) dieselben.

 

Rn. 1246f

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

"Arbeitslohn", der nach § 3 Nr 34 EStG unter den dortigen Voraussetzungen steuerfrei ist, liegt schon erst gar nicht vor, wenn die Gesundheitsförderungsleistungen des ArbG im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden (BMF vom 20.04.2021, BStBl I 2021,700 Tz 35 ff; s auch ergänzend dazu OFD Karlsruhe vom 21.07.2020, S 2342/135-St 142, DStR 2020, 2073 Tz 35–38), zB:

(1) Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zB Duschanlagen
(2) betriebseigener Fitnessraum
(3) Arbeitsplatzausstattung, zB höhenverstellbarer Schreibtisch
(4) Bildschirmarbeitsplatzbrille aufgrund ärztlicher Verordnung
(5) Schutzimpfungen lt Empfehlung STIKO.

be) Das Zertifizierungsverfahren (§ 20 SGB V)

 

Rn. 1246g

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung der in § 20 Abs 2 S 1 SGV genannten Kriterien einheitliche Handlungsfelder und Kriterien für die in § 20 Abs 1 SGB V genannten Leistungen fest.

 

Rn. 1246h

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 20 Abs 1 SGB V unterscheidet zwischen:

  • Fall 1: Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) und
  • Fall 2: Leistungen zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung).
 

Rn. 1246i

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 20 Abs 2 SGB V bestimmt zudem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen. Leistungen, die nicht zertifiziert sind, dürfen die Krankenkassen nicht erbringen (BT-Drucks 19/4455, 46).

 

Rn. 1246j

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

An diese Begriffe lehnt sich § 3 Nr 34 EStG nF an. Konsequenz ist, dass die Zertifizierung zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist (BT-Drucks 19/4455, 46; Hörster NWB 51/2018, 3816; Herrler/Herrler, NWB 6/2019, 350).

bf) Die betriebliche Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V)

 

Rn. 1246k

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 20b Abs 1 SGB V beschreibt die Anforderungen an Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Im Bereich des § 20b SGB V ist eine Zertifizierung jedoch grds nicht vorgesehen (H 3.34 LStH 2023 iVm BMF vom 20.04.2021, BStBl I 2021, 700 Tz 4).

bg) Welche Leistung des ArbG sind nach § 3 Nr 34 EStG steuerfrei?

 

Rn. 1246l

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die FinVerw unterscheidet wie folgt (H 3.34 LStH 2023 iVm BMF vom 20.04.2021, BStBl I 2021, 700 Tz 5ff):

(1)

Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V)

(a)

Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen (Tz 6–14 BMF aaO)

Die meisten Krankenkassen lassen ihre Leistungen unter dieser Prävention nach § 20 Abs 4 Nr 1 SGB V im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die "Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleisters "Team Gesundheit GmbH" prüfen und zertifizieren. Die Kurse finden idR außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den ArbG bezuschusst. Leistet der ArbG solch einen Zuschuss an die Krankenkasse, ist der auf den teilnehmenden Arb...

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