Rn. 1235
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auch wenn die Person des Leistungsempfängers nicht ausdrücklich genannt war, ergab sich aus den Worten "Arbeitslohn" und "ArbG", dass als Leistungsempfänger nur der ArbN (iSd § 1 Abs 1 LStDV) in Frage kam, dh auch Mini-Jobber, mE nicht aber (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer (aA Nacke, NWB 21/2013, 1645).
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