Rn. 1296

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gegenstand des Vorteils ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist. Die "Überlassung" meint wohl nur die Überlassung auf Zeit, entweder unentgeltlich (dann Leihe, § 598 BGB) oder verbilligt (dann Miete, § 535 BGB). Bei endgültiger Überlassung (Übereignung, § 929 BGB) oder im Falle des wirtschaftlichen Eigentums des ArbN (§ 39 AO) würde das Fahrrad nicht mehr "betrieblich" sein (glA Nacke, NWB 8/2019, 508), da es aus dem BV des ArbG ausscheiden würde; zur LSt-Pauschalierungsmöglichkeit in diesem Fall s Rn 1303.

 

Rn. 1297

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Es geht um die Überlassung "eines" betrieblichen Fahrrads, wobei Nacke, NWB 8/2019, 508 meint, die Überlassung mehrerer Fahrränder sei daher nicht begünstigt (aA Ross, in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 8). ME ist die Überlassung von mehreren Fahrrädern gleichzeitig nicht begünstigt, aber der ArbG muss in der Lage sein, das dem ArbN überlassene Fahrrad durch ein anderes auszutauschen, etwa wegen Verschleißes, Reparatur, Totalschaden usw.

 

Rn. 1298

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Fahrrad muss "betrieblich" sein, dh ein solches des ArbG und insbesondere kein privates des ArbN. Für "betrieblich" reicht es mE aus, wenn der ArbG es nur gemietet/geleast/geliehen hat, er muss nicht Eigentümer sein (glA Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 5). Wenn ein privater Vermieter (§ 21 EStG) seinem ArbN ein solches Fahrrad zur Verfügung stellt, ist fraglich, ob das "betrieblich" ist oder nicht, je nachdem, ob man für das Wort "betrieblich" die Existenz für BV verlangt oder nur es mehr iSv "unternehmerisch" (also weitgehender) interpretiert. Für eine weite Auslegung mE zu Recht Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 6.

 

Rn. 1298a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Fahrrad darf kein Kfz iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG sein, s dazu § 6 Rn 1096ff (Dräger/Dorn). Nach § 1 Abs 3 StVG sind keine Kfz "Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von maximal 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert".

 

Rn. 1299

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Regelung gilt somit für:

(1) rein manuell betriebene Fahrräder unbeschränkt;
(2) Elektrofahrräder (E-Bikes) nur, falls deren Motor nicht auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt (dh E-Bikes über 25 km/h gelten als Kfz, für diese gelten die Dienstwagen-Regelungen in § 8 Abs 2 S 2–5 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG; das gilt auch für die Halbierung der Bemessungsgrundlage (BT-Drucks 19/5595, 75 f; Hörster, NWB 51/2018, 3816; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 7).

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