Rn. 1291
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Auf Empfehlung des Finanzausschusses fügte der Gesetzgeber durch Art 3 Nr 1c, Art 20 Abs 3 des Gesetzes zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338) eine (neu besetzte) Nr 37 in den Katalog des § 3 EStG ein, anzuwenden ab VZ 2019 (§ 52 Abs 1 EStG idF Art 20 Abs 3 des Gesetzes) (Hörster, NWB 51/2018, 3816; Nacke, NWB 8/2019, 508).
Rn. 1292
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Vorschrift will das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren ArbG, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre ArbN unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen (BT-Drucks 19/5595, 75; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 37 EStG Rz 8). Davon abgesehen, wäre die Bewertung eines solchen geldwerten Vorteils sehr schwierig (Nacke, NWB 8/2019, 508).
Rn. 1293
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Da die Überlassung des Fahrrads nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG ist, würde es sich ohne § 3 Nr 37 EStG um stpfl Arbeitslohn handeln. ME ist die Vorschrift daher konstitutiv.
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