Rn. 1210

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 33 EStG befreit seit VZ 1992 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder der ArbN (iSd § 1 Abs 1 LStDV) in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Ob die Unterbringung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt, macht keinen Unterschied (R 3.33 Abs 2 S 1 LStR 2023).

 

Rn. 1210a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach hier vertretener Ansicht ist § 3 Nr 33 EStG konstitutiv, weil andernfalls stpfl Arbeitslohn (§ 19 EStG) vorläge (glA Nacke, NWB 21/2013, 1645). Die Vorschrift ist auch verfassungsgemäß, insbesondere verstößt die Beschränkung der Steuerbefreiung auf ArbN nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (BFH BStBl II 2012, 816).

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