Schrifttum:

Breinersdorfer, Praktische Aspekte des neuen MitarbeiterkapitalbeteiligungsG, DStR 2009, 453;

Harder-Buschner, MitarbeiterkapitalbeteiligungsG, NWB 2009, 1252;

Niermann, Steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen durch das neue MitarbeiterkapitalbeteiligungsG, DB 2009, 473;

Warnke, Förderung der Mitarbeiterbeteiligung durch das MitarbeiterkapitalbeteiligungsG, EStB 2009, 168;

Hasbargen/Schmitt/Betz, Aktuelle Entwicklungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, BB 2010, 1951;

Westermann/Thor, Die geplante Reform der Besteuerung von Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen durch das FondsstandortG – eine Synopse zu § 3 Nr 39 und § 19a EStG-E, FR 2021, 198;

Hörster, Änderungen des Steuerrechts im FondsstandortG und im Gesetz zur Verlängerung des erhöhten LSt-Einbehalts in der Seeschiffahrt, NWB 24/2021, 1716.

Verwaltungsanweisungen:

BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 (Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021).

a) Allgemeines

 

Rn. 1320

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 39 EStG wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (MitarbeiterkapitalbeteiligungsG) vom 07.03.2009 (BGBl I 2009, 451) in das EStG eingefügt.

Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung des § 19a EStG für Vereinbarungen zur betrieblichen Mitarbeiterbeteiligung, die nach dem 01.04.2009 abgeschlossen worden sind.

 

Rn. 1321

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 39 EStG stellt geldwerte Vorteile des ArbN aus der Überlassung einer Vermögensbeteiligung am Unternehmen des ArbG und die Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen bis zu einem Höchstbetrag von 360 EUR steuerfrei (zur inzwischen erfolgten Erhöhung des Freibetrags s Rn 1322).

Das MitarbeiterkapitalbeteiligungsG hat das Ziel, die Verbreitung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Deutschland zu steigern, s BT-Drucks 16/10.531 vom 13.10.2008.

 

Rn. 1321a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

ME ist die Vorschrift konstitutiv, andernfalls läge stpfl Arbeitslohn (§ 19 ESt) vor.

b) Rechtsentwicklung

 

Rn. 1322

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Art 3 Nr 2, 19 Nr 1 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der RL (EU) 2019/1160 zur Änderung der RL 2009/65/EG und 2011/61/EU in Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (FoStoG vom 03.06.2021, BGBl I 2021, 803) erhöhte den Freibetrag ab 01.07.2021 von EUR 360 auf EUR 1 440. Für VZ 2021 s Rn 1330.

c) Verhältnis zu anderen Vorschriften

ca) Verhältnis zu § 19a EStG

 

Rn. 1323

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 19a EStG wurde zum 01.01.2009 aufgehoben (§ 52 Abs 1 EStG). Allerdings hatten Vermögensbeteiligungen iSd § 19a EStG für eine Übergangszeit bis zum Jahr 2015 einschließlich einen Bestandsschutz erhalten. Den Übergang zwischen § 19a EStG und § 3 Nr 39 EStG regelte § 52 Abs 35 EStG aF (inzwischen § 52 Abs 27 EStG idF KroatienAnpG vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266). Danach war die gleichzeitige Inanspruchnahme sowohl des § 3 Nr 39 EStG als auch des § 19a EStG ausgeschlossen.

 

Rn. 1324

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Gegenüber der Steuerbefreiung nach § 19a EStG gab es im Wesentlichen folgende Unterschiede:

  • Höchstbetrag im Kj 360 EUR bzw ab 01.07.2021 EUR 1 440 (s Rn 1322) statt 135 EUR
  • Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung
  • Steuerfreiheit bei Beteiligungen am Unternehmen des ArbG und bei Beteiligungen an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
  • Bewertung mit dem gemeinen Wert der Beteiligung.

Die Erhöhung des Freibetrags auf 360 EUR pro Kj durch § 3 Nr 39 EStG verbesserte zwar die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung im Vergleich zu § 19a EStG, sie war aber nach wie vor zu gering, s auch Breinersdorfer, DStR 2009, 453. Der Sprung auf nunmehr EUR 1 440 ab 01.07.2021 (s Rn 1322) ist zu begrüßen.

cb) Verhältnis zu § 37b EStG

 

Rn. 1325

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 37b Abs 2 EStG können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen des ArbG an seine ArbN zwar grds pauschal mit 30 % (zuzüglich SolZ und KiSt) besteuert werden, davon ausgenommen sind allerdings nach § 37b Abs 2 S 2 EStG die stpfl geldwerten Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen, dh eine Pauschalversteuerung der geldwerten Vorteile oberhalb des Freibetrags von EUR 36 ab 01.07.2021: EUR 1 440 ist nicht möglich (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 24).

d) Begünstigter Personenkreis

 

Rn. 1326

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift des § 3 Nr 39 EStG gilt für unbeschränkte und beschränkt stpfl ArbN (iSd § 1 LStDV) die in einem gegenwärtigen (Haupt- oder Neben-)Dienstverhältnis stehen (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 1).

  • Gegenwärtig ist ein Dienstverhältnis, wenn es im Zeitpunkt des Zuflusses des Vorteils besteht. Ein Ruhen des Dienstverhältnisses zB wegen Mutterschutz, Elternzeit oder vertraglicher Vereinbarung über befristete Tätigkeit im Ausland, Freistellungsphase Altersteilzeit, ist unschädlich (H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 2).
  • Nicht gegenwärtig sind künftige oder beendete frühere Dienstverhältnisse. Frühere ArbN sind nur begünstigt, soweit die Vermögensbeteiligung bei einer Abwicklu...

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