Rn. 61

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Durch das StBereinG 1999, BGBl I 1999, 2601, mit dem Abs 6 u 7 an § 122 AO angefügt wurden, ist die Bekanntgabe zusammengefasster Steuerbescheide gegenüber Ehegatten (auch Lebenspartner gemäß § 2 Abs 8 EStG) entscheidend vereinfacht worden. Nach § 122 Abs 6 AO ist die Bekanntgabe an einen der Ehegatten mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten zulässig, wenn die Ehegatten mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Im Bescheid ist auf die Wirkung der Bekanntgabe für und gegen den anderen Ehegatten hinzuweisen, AEAO zu § 122 AO Tz 2.1.3.

 

Rn. 62

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach § 122 Abs 7 S 1 AO genügt für eine wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten/Lebenspartner die Übermittlung einer Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift, solange sie diese nicht korrigieren (FG Köln v 26.03.2015, 11 K 1429/14, EFG 2015, 1154). Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen oder konkludenten gegenseitigen Bevollmächtigung zur Empfangnahme des Bescheids, so dass diese vereinfachte Form der Bekanntgabe auch bei fehlender Unterschrift eines oder beider Ehegatten unter der gemeinsamen Erklärung, bei Abgabe getrennter Erklärungen und insb in Schätzungsfällen wegen Nichtabgabe der Erklärung zum Wirksamwerden der Steuerfestsetzung führt, AEAO zu § 122 AO Tz 2.1.2.

Ein weiterer Anwendungsfall ist die Bekanntgabe des ESt-Vorauszahlungsbescheids. Da Empfänger der einen Ausfertigung des zusammengefassten Bescheids beide Ehegatten sind, sind sie beide namentlich im Anschriftenfeld aufzuführen.

 

Rn. 63

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Nach § 122 Abs 7 S 2 AO ist eine Einzelbekanntgabe nur erforderlich

  • bei gemeinsamer Anschrift, wenn einer der Ehegatten dies ausdrücklich beantragt oder wenn dem FA bekannt ist, dass zwischen den Ehegatten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen,
  • bei verschiedenen Anschriften, wenn kein Einverständnis zur Bekanntgabe nach § 122 Abs 6 AO (s Rn 61) vorliegt, vgl im Übrigen AEAO zu § 122 AO Tz 2.1.4.

Die Streichung der gegenseitigen Bevollmächtigung auf dem Vordruck des ESt-Mantelbogens ist nicht als Antrag auf Einzelbekanntgabe auszulegen, vgl FG BdW v 09.03.2006, EFG 2006, 1127.

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