Rn. 42

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Angaben in Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen, § 150 Abs 2 AO.

Die Abgabe einer schriftlichen Versicherung, wenn der Vordruck dies vorsehe (§ 150 Abs 2 S 2 AO aF) ist mit Wirkung zum 01.01.2017 nicht mehr erforderlich, vgl dazu Seer in Tipke/Kruse, § 150 AO Rz 43.

Sind StPfl oder StB im Zweifel darüber, ob ein bestimmter Sachverhalt steuerlich relevant ist oder besteht die Unsicherheit über seine rechtliche Beurteilung, so darf dieser unter Berufung auf eine mögliche steuerliche Unbeachtlichkeit nicht einfach unerklärt bleiben. Durch vollständige Angaben muss dem FA vielmehr die Möglichkeit der Überprüfung gegeben werden, vgl dazu Seer in Tipke/Kruse, § 150 AO Tz 43ff.

Der für Steuerstrafrecht zuständige 5. Strafsenat des BGH nimmt sehr umfangreiche Offenbarungspflichten an. Nach dem BGH v 10.11.1999, 5 StR 221/99, Wistra 2000, 137 besteht zumindest eine Offenbarungspflicht für diejenigen Sachverhaltselemente, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist. Dies ist nach Auffassung des BGH insb dann der Fall, wenn die von dem StPfl vertretene Auffassung über die Auslegung von Rechtsbegriffen oder die Subsumtion bestimmter Tatsachen von der Rspr, Richtlinien der FinVerw oder der regelmäßigen Veranlagungspraxis abweicht.

Erkennt der Erklärungspflichtige im Nachhinein, dass er in der Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Angaben (tatsächlicher Art) gemacht hat, muss er dies dem FA unverzüglich anzeigen, § 153 Abs 1 Nr 1 AO.

 

Rn. 43

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Die Steuererklärung muss inhaltlich so ausgefüllt werden, dass sie die Veranlagungsverfahren in Gang setzen kann. Dabei dürfen einzelne, im Zeitpunkt der – fristwahrenden – Erklärungsabgabe noch nicht endgültig feststehende Angaben offen bleiben oder "vorläufig" gemacht werden. Das FA kann gleichwohl unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder vorläufig (§ 165 AO) veranlagen.

Nur die völlig mangelhafte, zur Ingangsetzung des Veranlagungsverfahrens nicht geeignete Steuererklärung darf als nicht abgegeben angesehen werden, vgl FG Brandenburg v 14.06.2006, EFG 2006, 1521; BFH BStBl II 1970, 168.

 

Rn. 44

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

vorläufig frei

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