Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Antragsveranlagung bei Einreichung nur des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung innerhalb der Zweijahresfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch eine Einkommensteuererklärung, die kleinere Mängel aufweist, kann als frist- und formgerechter Antrag auf Durchführung einer Veranlagung im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG gewertet werden. Die Mängel dürfen jedoch nicht so schwerwiegend sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren nicht in Gang gesetzt werden kann.

2. Soll mit der Antragsveranlagung für einen Arbeitnehmer u.a. die Anrechnung von Lohnsteuer erreicht werden, so genügt es nicht, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG nur der unterschriebene und ausgefüllte Mantelbogen der Einkommensteuererklärung eingereicht worden ist, aber keinerlei Angaben zum Arbeitslohn sowie zur einbehaltenen Lohnsteuer gemacht worden sind, und wenn die übrigen Anlagen der Steuererklärung erst nach Ablauf der Zweijahresfrist nachgereicht worden sind. Für die Einhaltung der Antragsfrist trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 1-2, § 25 Abs. 3; AO §§ 149-150

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.05.2008; Aktenzeichen VI R 52/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist polnischer Nationalität und war im Streitjahr vom 01. Januar bis zum 30. April bei einer Firma in L. beschäftigt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.615,– DM brutto.

Am 23.12.2003 ging bei dem Beklagten der vom Kläger unterzeichnete Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung 2001 ein, aus der sich die Einkunftsart „nichtselbständige Arbeit” ergibt sowie, dass der Kläger ein Kind hat.

Mit Schreiben vom 05.03.2004, das im Betreff die Angaben „Einkommensteuer 2001, Piotr A., Abgabe von fehlenden Unterlagen” enthält, teilte der Kläger folgendes mit:

„Anbei übersenden wir Ihnen noch fehlende Unterlagen von Herrn Piotr A.:

  1. Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001
  2. Anlage Kinder
  3. Anlage N
  4. Familienbescheinigung
  5. Bescheinigung außerhalb EU/EWR”.

Die genannten Unterlagen waren dem Schreiben beigefügt. Daraus wird auch ersichtlich, dass der Kläger im Streitjahr 9.535,14 Polnische Zloty an Einkünften in Polen erzielt hatte.

Mit Bescheid vom 24.03.2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr ab, weil kein rechtswirksamer Antrag vorliege. Voraussetzung sei, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet werde und dieser innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingehe. Um das Veranlagungsverfahren in Gang setzen zu können, müsse der Antrag mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer enthalten.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.03.2004 Einspruch, den er damit begründete, die fehlenden Unterlagen seien am 03.05.2004 (gemeint ist der 05.03.2004) an das Finanzamt übersandt worden. Mit Schreiben vom 26.04.2004 fügte er hinzu, der Antrag sei fristgemäß beim Finanzamt eingegangen. Es werde gebeten die gesetzliche Grundlage mitzuteilen, aus der hervorgehe, dass alle Anlagen innerhalb der Ausschlussfrist eingehen müssten. Mit weiterem Schreiben vom 25.07.2004 führte er schließlich aus, die Voraussetzungen für die Antragstellung gemäß H 217 EStR seien weitgehend auch erfüllt worden. Die übrigen Unterlagen seien geraume Zeit vor Erlass des Ablehnungsbescheids versandt worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Bearbeitungszeit bis zum Erlass eines Steuerbescheides bei dem Beklagten bis zu sieben Monate betrage, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Veranlagungsverfahren nicht habe in Gang gesetzt werden können oder durch die spätere Einreichung der Unterlagen gar behindert worden sei.

Durch Einspruchsentscheidung vom 02.06.2005 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers aus den Gründen des Ablehnungsbescheides zurück. Darüber hinaus führte er aus, die Veranlagung sei auch deshalb abzulehnen, weil der Kläger im Streitjahr beschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Sein Aufenthalt in Deutschland habe in 2001 weniger als 183 Tage betragen. Der Kläger könne zudem nicht auf Antrag gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, weil es insoweit an den Voraussetzungen fehle.

Mit der am 14.06.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bleibt bei seiner Auffassung, dass der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist wirksam gestellt worden sei, weil die übrigen Unterlagen am 05.03.2004 und damit lange vor Erlass des Ablehnungsbescheides versandt worden seien. Ergänzend trägt er vor, er sei seit dem 14.07.1999 in der Bundesrepublik Deutschland gewesen.

Durch Schriftsatz vom 07.09.2005 trägt der Kläger vor, die Anlage N sei dem fristgerecht gestellten Antrag beigefügt gewesen. Der ursprünglich beauftr...

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