Rn. 41

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Kinder iSd § 24b Abs 1 EStG sind die im ersten Grad mit dem StPfl verwandten Kinder (ausführlich dazu s § 32 Rn 190ff) sowie die Pflegekinder (ausführlich dazu s § 32 Rn 210ff), ferner gehören dazu die Stief- und die Enkelkinder.

Maßgebend ist, dass dem StPfl für die Kinder ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Da es allein auf den Anspruch auf Kindergeld ankommt, ist ohne Bedeutung, ob an den StPfl tatsächlich Kindergeld gezahlt wird. Darauf, ob an den anderen Elternteil das Kindergeld gezahlt wird, kommt es (ebenfalls) nicht an, BFH v 28.04.2010, III R 79/08, BStBl II 2011, 30 unter Hinweis auf FG BBg v 13.08.2008, 7 K 7038/06 B, EFG 2008, 1959.

Damit ist iRd § 24b Abs 1 EStG zu prüfen, ob bei dem allein stehenden StPfl in Bezug auf das dem Haushalt zugehörige Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs 3, 4 oder 5 EStG gegeben sind. Geht das Kind nach Abschluss der Erstausbildung einer Erwerbstätigkeit nach § 32 Abs 4 EStG nF nach, verliert der StPfl neben den Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG auch die Entlastung nach § 24b EStG.

Handelt es sich bei dem allein erziehenden StPfl um einen Stiefeltern- oder Großelternteil, ist weitere Voraussetzung, dass die einem Elternteil zustehenden Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG auf einen Stief- oder Großelternteil übertragen worden sind.

 

Rn. 42–50

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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