Rn. 161

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Bei der Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs ist unbeachtlich, ob der Nießbrauch anlässlich einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung vorbehalten wurde. Einmalige Zahlungen zur Ablösung des Vorbehaltsnießbrauchs sind keine sofort abziehbaren WK, sondern führen beim Eigentümer zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die AfA (BFH BStBl II 1992, 381; 1993, 484; 1993, 486). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Wert des übertragenen Vermögens nicht überschritten wird. Beim Nießbraucher führt die Zahlung zur Ablösung nicht zu einer stpfl Einnahme (vgl BFH BStBl II 1990, 1026; BMF BStBl I 1998, 914 Rz 58).

 

Rn. 162

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im Fall der Ablösung des unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs können diese Aufwendungen als nachträgliche AK zu berücksichtigen sein (BFH BStBl II 1998, 429). § 42 AO bzw die Grundsätze des Fremdvergleichs sind aber zu prüfen (Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 40, 20. Aufl; Spindler, DB 1993, 297). Das BMF beurteilt diese Aufwendungen grds als Zuwendungen iSd. § 12 Nr 2 EStG (BMF BStBl I 2013, 1184 Rz 61). Anders soll aber zu entscheiden sein, wenn das Grundstück mit dem Nießbrauchrecht bereits beim Erwerb belastet war (BMF BStBl I 2013, 1184 Rz 62).

Im Fall des entgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs werden die Aufwendungen für die Ablösung als negative Einnahmen erfasst, da der Eigentümer bei einem entgeltlichen Zuwendungsnießbrauch Einnahmen aus VuV bezieht (BMF BStBl I 2013, 1184 Rz 63; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 40, 20. Aufl).

 

Rn. 163

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Für die Behandlung von Ablösungszahlungen des Eigentümers im Fall der Einräumung eines dinglichen Wohnrechts sind die für die Ablösung von Nießbrauchrechten geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden (BMF BStBl I 2013, 1184 Rz 66). Aufwendungen zur Ablösung eines vom Rechtsvorgänger eingeräumten dinglichen Wohnrechts entfallen, soweit sie nachträgliche AK des Grundstückseigentümers sind, in vollem Umfang auf das Gebäude (BFH BStBl II 1993, 484).

 

Rn. 164–166

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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