Rn. 131

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Beim entgeltlichen Zuwendungsnießbrauch sind die Einkünfte aus VuV dem Nießbraucher zuzurechnen. Er kann die AfA auf die AK des Nießbrauchrechts geltend machen. Die AfA ist nach der Dauer des Nießbrauchsrechts nach § 7 Abs 1 EStG zu bemessen. Der Eigentümer hat das für die Bestellung vom Nießbraucher gezahlte Entgelt als Einnahmen aus VuV zu erfassen (BFH BStBl II 1979, 332; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 39, 20. Aufl). Erfolgt eine Vorauszahlung des Entgelts, so können bei einer Zahlung für mehr als fünf Jahre die Einnahmen auf den betreffenden Zeitraum (= Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt) aufgeteilt werden (BFH BStBl I 2013, 1184 Rz 28; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 21 EStG Rz 39, 20. Aufl).

 

Rn. 132

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Da er keine Einkünfte erzielt, kann er auch keine AfA geltend machen. Hier erzielt allein der Nießbraucher Einkünfte aus VuV. Da es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, kann auch der Zuwendungsempfänger (= Nießbraucher) keine AfA geltend machen. Steuerrechtlich ist somit der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch für den Eigentümer und für den Nießbraucher nachteilig.

 

Rn. 133

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs bleibt der bisherige Eigentümer (jetziger Vorbehaltsnießbraucher) und Vermieter der Einkünftebezieher. Die Vermietungseinkünfte sind somit weiterhin ihm zuzurechnen (BFH BStBl II 1983, 502; H 21.4 EStH 2020 "Vorbehaltsnießbrauch"). Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehaltsnießbraucher das Grundstück dem Grundstückseigentümer entgeltlich zur Nutzung überlässt (BMF BStBl I 2013, 1184 Rz 41; H 21.4 EStH 2020 "Vorbehaltsnießbrauch").

Der Vorbehaltsnießbraucher darf wie bisher als Eigentümer die AfA in Anspruch nehmen. Er kann somit auch alle von ihm getragenen Aufwendungen als WK geltend machen. Der Eigentümer erzielt grds keine Einkünfte aus VuV. Er kann weder die AfA noch sonstige WK geltend machen. Ausnahmsweise kann er vorab entstandene WK bei den Einkünften aus VuV geltend machen, wenn er sie im eigenen Interesse als zukünftiger Nutzer des Hauses gemacht hat und der Nießbrauch nach den zugrundliegenden Vereinbarungen zeitnah aufgehoben werden soll (BFH BFH/NV 2009, 1251). Dies gilt nicht, wenn das Ende der Nießbraucheinräumung nicht abzusehen ist (BFH v 14.11.2007, IX R 51/06). Allein das fortgeschrittene Alter der nießbrauchberechtigten Person rechtfertigt noch keinen ausreichenden (zeitlichen) Kausalzusammenhang zwischen Aufwendungen und möglichen späteren Einkünften des Nießbrauchverpflichteten (FG Ha v 08.06.2012, 5 K 274/09).

 

Rn. 134

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Beim Quotennießbrauch kann der Nießbraucher nur entsprechend seiner Quote WK (einschließlich AfA) geltend machen (BMF BStBl I 2013, 1184 Rz 25).

 

Rn. 135

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Als Gestaltungsmodell könnte sich der Fall darstellen, der einer Entscheidung des FG BdW zugrunde lag (FG BdW EFG 2017, 965) und eine zeitlich beschränkte Nießbrauchseinräumung betraf (ausführlich s Rn 219).

 

Rn. 136–140

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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