1. Fremdwährungsgeschäfte (§ 20 Abs 4 S 1 HS 2 EStG)

 

Rn. 1435

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen aus der Veräußerung im Zeitpunkt der Veräußerung und die AK im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen (§ 20 Abs 4 S 1 Hs 2 EStG). Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen ergebenden Währungsgewinne und -verluste einkommensteuerrechtlich erfasst. Hierunter fällt die Anschaffung von Wertpapieren in fremder Währung oder der Erwerb von ausländischen schlichten Forderungen.

Gewinne und Verluste aus reinen Fremdwährungsgeschäften sind stpfl nach § 23 EStG.

2. Verdeckte Einlagen (§ 20 Abs 4 S 2 EStG)

 

Rn. 1436

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4 S 2 Hs 1 EStG tritt in den Fällen der verdeckten Einlage an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der WG ihr gemeiner Wert. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der KapGes einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Zum Begriff der verdeckten Einlage auch s H 4.3 Abs 1 EStH 2021 "Verdeckte Einlage". Der gemeine Wert ergibt sich aus §§ 9ff BewG. Der Gewinn ist für das Kj der verdeckten Einlage anzusetzen (§ 20 Abs 4 S 2 Hs 2 EStG).

3. Entnahmen aus dem BV und Betriebsaufgaben (§ 20 Abs 4 S 3 EStG)

 

Rn. 1437

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Wurde ein WG aus dem BV in das PV durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt, tritt an die Stelle der AK der nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG (Bewertung einer Entnahme) oder nach § 16 Abs 3 EStG (Bewertung bei Betriebsaufgabe) ermittelte Wert (§ 20 Abs 4 S 3 EStG). Damit wird berücksichtigt, dass der Besteuerung nach § 20 EStG lediglich die realisierten Wertveränderungen unterliegen, die seit der Überführung in das PV entstanden sind.

 

Beispiel:

Gewerbetreibender A erwirbt in seinem BV im Jahr 01 Aktien zu AK von EUR 5 000. Die Aktien werden im Jahr 03 ins PV überführt; der Entnahmewert beläuft sich auf EUR 6 000. A veräußert die Aktien im Jahr 05 für EUR 10 000. A ist nicht iSv § 17 EStG wesentlich beteiligt.

Lösung:

Die Entnahme der Aktien aus dem BV unterliegt der Besteuerung nach § 15 EStG. Im Jahr 03 hat A den Entnahmegewinn von EUR 1 000 (Entnahmewert EUR 6 000 ./. Buchwert EUR 5 000) zu versteuern. Dabei ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG zu beachten.

Die Veräußerung der Aktien im Jahr 05 führt zu einem Veräußerungsgeschäft iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Als AK der Aktien ist nach § 20 Abs 4 S 3 EStG der Entnahmewert von EUR 6 000 anzusetzen. Der Veräußerungsgewinn (§ 20 Abs 4 EStG) vom EUR 4 000 (Veräußerungserlös EUR 10 000 EUR ./. AK/Einlagewert EUR 6 000) ist im VZ des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern.

 

Rn. 1438

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

4. Veräußerungen von Lebensversicherungsansprüchen (§ 20 Abs 4 S 4 EStG)

 

Rn. 1439

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4 S 4 Hs 1 EStG gelten in den Fällen von Veräußerungen von Lebensversicherungsansprüchen (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 EStG) die entrichteten Beträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG als AK. Zum Umfang der entrichteten Beträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStGRn 579b sowie zu den Besonderheiten bei der Veräußerung von Lebensversicherungen s Rn 1350ff.

Ist der Veräußerung von Lebensversicherungsansprüchen ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, so gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als AK (§ 20 Abs 4 S 4 Hs 2 EStG). Hierdurch wird gewährleistet, dass nur die in der Besitzzeit des Veräußerers entstandenen Erträge und nicht die gesamten Beitragsleistungen besteuert werden (s BT-Drucks 16/4841, 57).

 

Rn. 1440

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

5. Termingeschäfte (§ 20 Abs 4 S 5 EStG)

 

Rn. 1441

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4 S 5 EStG ist der Gewinn bei einem Termingeschäft wie folgt zu ermitteln:

 
  Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderten Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil
./. Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen
= Gewinn/Verlust aus Termingeschäft

Zu der Gewinnermittlung auch s Rn 1310 sowie zu den Termingeschäften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStGRn 1305ff.

 

Rn. 1442

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

6. Unentgeltliche Erwerbe (§ 20 Abs 4 S 6 EStG)

 

Rn. 1443

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4 S 6 EStG sind für Zwecke des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs 4 EStG bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung, die Überführung des WG in das PV, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Diese Regelung bestimmt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb von WG im Wege der Einzelrechtsnachfolge dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen des Rechtsvorgängers zuzurechnen sind (s BT-Drucks 16/4841, 57).

 

Rn. 1444

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

7. Vertretbare Wertpapiere in Girosammelverwahrung (§ 20 Abs 4 S 7 EStG)

 

Rn. 1445

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Girosammelverwahrung anvertraut worden sind, wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert werden (first-in-first-out; Fifo-Methode; § 20 Abs 4 S 7 EStG); Sammelverwahrung ist die iSd § 5 DepotG idF der Bekanntmachung v 11.01.1995 (BGBl I 1995, 34). Vgl auch Schreiben FinSen Bre v 25.07.2005, S 2256...

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