Rn. 410

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Der Veräußerungsgewinn setzt sich aus drei Bestimmungsgrößen in der Weise zusammen, dass vom Veräußerungspreis (s Rn 451ff) zunächst die Veräußerungskosten (s Rn 651ff) und dann der (anteilige) Buchwert des BV (s Rn 701ff) abgezogen werden:

Veräußerungspreis

./. Veräußerungskosten

./. Buchwert

= Veräußerungsgewinn

Analog errechnet sich der Aufgabegewinn, mit der Besonderheit, dass an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert des ins PV übernommenen BV (s Rn 601ff) tritt:

Gemeiner Wert

./. Aufgabekosten

./. Buchwert

= Aufgabegewinn

Die Ermittlung und Berechnung der Veräußerungskosten und Aufgabekosten folgen im Wesentlichen den gleichen Grundsätzen, so dass die Begriffe hier synonym verwendet werden, soweit keine Besonderheiten vorliegen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des Buchwerts in Veräußerungs- und Aufgabefällen.

 

Rn. 411

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Neben diesen gesetzlichen Berechnungsgrößen können – auch zur Vermeidung einer Überstrapazierung der vom Gesetz verwendeten Begriffe – weitere Vorgänge das Veräußerungs- bzw Aufgabeergebnis beeinflussen, wenn sie, ohne zu den vorgenannten Bestimmungsgrößen zu zählen, in unmittelbarem, nicht nur zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe stehen (s Rn 781ff).

 

Rn. 412

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Obwohl § 16 Abs 2 EStG nur den Begriff des Veräußerungsgewinns verwendet, kann das Ergebnis auch negativ sein, der Veräußerer also auch einen Veräußerungsverlust erleiden, wenn der Veräußerungspreis abzgl der Veräußerungskosten geringer ist als der Buchwert des anteiligen BV (BFH v 12.06.1975, IV R 10/72, BStBl II 1975, 853).

Wird hingegen kein gesonderter Veräußerungspreis gezahlt, sondern übernimmt der Erwerber (lediglich) die betrieblichen Schulden bzw ein negatives Kapitalkonto, liegt idR keine entgeltliche, sondern eine unentgeltliche Übertragung vor, deren Rechtsfolgen sich nicht nach § 16 EStG, sondern nach § 6 Abs 3 EStG richten s Rn 100; s § 15a Rn 57 (Bitz); BFH v 10.03.1998, VIII R 76/96, BStBl II 1999, 269.

Anders ist es bei der Übernahme privater Schulden des Veräußerers (= Entgelt) (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 67 (38. Aufl)).

 

Rn. 413

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Da Veräußerungs- und Aufgabegewinn/-verlust nach § 16 Abs 1 EStG zu den gewerblichen Einkünften iSd § 15 EStG zählen, nehmen sie am horizontalen und vertikalen Verlustausgleich iRd § 2 Abs 3 EStG zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte teil, soweit sie nicht nach § 16 Abs 4 EStG steuerfrei sind (Bodden in Korn, § 2 EStG Rz 167 (Juni 2017)). Ebenso kann ein Veräußerungsverlust iRd § 10d Abs 1 EStG zurück- bzw nach § 10d Abs 2 EStG vorgetragen werden bzw kann ein Veräußerungsgewinn mit einem vorgetragenen Verlust verrechnet werden (Schaf­litzl, Betriebsveräußerung u Betriebsaufgabe, in Strahl (Hrsg), Ertragsteuern, Problemfelder der steuerlichen Beratung; Problemanalysen, Problemlösungen, Gestaltungen 2009 Rz 45). Zu den Auswirkungen von in der Vergangenheit geltend gemachten Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten vgl Schaflitzl, aaO, Rz 46.

Die Vorschrift setzt einen Veräußerungsgewinn voraus, nicht jedoch einen von ihr abzugrenzenden laufenden Gewinn (FG BdW v 14.12.2010, 2 K 1413/07, EFG 2011, 952).

 

Rn. 414–450

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

vorläufig frei

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