Rn. 1310

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für den Gewinn aus Termingeschäft enthält § 20 Abs 4 S 5 EStG eine spezielle Regelung (s Rn 1441). Danach ist der Gewinn der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Ausgangspunkt ist somit zum einen der Differenzausgleich oder zum anderen der Geldbetrag oder Vorteil durch den Wert einer veränderten Bezugsgröße. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

  • Sofern der StPfl bzgl des Termingeschäfts eigene AK getragen hat und sodann bei Beendigung des Termingeschäfts einen Geldbetrag bzw Vorteil in Höhe der zu liefernden Basiswerte erhält (Bruttobetrag) sind die AK aus dem Termingeschäft in Abzug zu bringen.
  • Hat der StPfl bzgl des Termingeschäfts keine AK geleistet und erhält dieser bei Beendigung des Termingeschäfts einen Geldbetrag oder Vorteil (Nettobetrag), so stellt dieser bereits den Differenzausgleich bzw Geldbetrag/Vorteil dar.

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