Rn. 1441

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4 S 5 EStG ist der Gewinn bei einem Termingeschäft wie folgt zu ermitteln:

 
  Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderten Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil
./. Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen
= Gewinn/Verlust aus Termingeschäft

Zu der Gewinnermittlung auch s Rn 1310 sowie zu den Termingeschäften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStGRn 1305ff.

 

Rn. 1442

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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