Rn. 1441
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 4 S 5 EStG ist der Gewinn bei einem Termingeschäft wie folgt zu ermitteln:
Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderten Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil | |
./. | Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen |
= | Gewinn/Verlust aus Termingeschäft |
Zu der Gewinnermittlung auch s Rn 1310 sowie zu den Termingeschäften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG s Rn 1305ff.
Rn. 1442
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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