Rn. 1350

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG besteuert den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherung iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG. Somit werden (ab dem VZ 2009) korrespondierend zu Erträgen aus Renten- und Lebensversicherungen gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 EStG auch Veräußerungsgewinne der in § 20 Abs 1 Nr 6 genannten Renten- und Lebensversicherungen besteuert.

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 2 EStG enthält eine Kontrollmitteilungspflicht an das zuständige Wohnsitz-FA des Veräußerers sowie – auf Verlangen des Veräußerers – eine Bescheinigungspflicht durch die Versicherung.

 

Rn. 1351

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Gewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG sind erstmalig anzuwenden auf Veräußerungen von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen nach dem 31.12.2007 und im Falle von Neuverträgen (dazu s Rn 576ff), falls der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, sowie im Falle von Altverträgen (dazu s Rn 562ff), falls bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitunkt die Erträge nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF (VZ bis 2004) stpfl wären, insbesondere weil der Vertrag noch keine 12 Jahre lief (§ 52 Abs 28 S 14 EStG).

Bis zum VZ 2008 war die Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF (WG, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr beträgt) steuerbar.

 

Rn. 1352

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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