Rn. 579b

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zu den Einkünften zählt nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beträge (Erträge). Diese Ermittlung ist nur anzuwenden, wenn der StPfl die Versicherung im PV hält. Gehört der Versicherungsvertrag zu dem BV, so sind die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden.

Versicherungsleistung ist grds der Gesamtbetrag der zugeflossenen Geldleistungen (angesammelte Sparanteile, garantierte Verzinsung der Sparanteile und Überschüsse aus dem Kapitalanlage-, dem Risiko- und dem Kostenergebnis) ohne die Überschussanteile und sonstigen Leistungen aus Nebenrisiken. Die Summe der entrichteten Beiträge sind die Summe der Versicherungsbeiträge (Prämien), die aufgrund des Versicherungsvertrages erbracht werden. Hierzu gehören auch die Ausfertigungsgebühr, Abschlussgebühr und die Versicherungssteuer. Die im Beitrag enthaltenen Anteile zur Absicherung des charakteristischen Hauptrisikos (Todesfallrisiko bei einer Lebensversicherung, Unfallrisiko sowie das Risiko der Beitragsrückzahlung im Todesfall bei einer Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung) mindern den stpfl Ertrag. Beitragsanteile, die das Versicherungsunternehmen aufgrund individueller oder pauschaler Kalkulation den Nebenrisiken zugeordnet hat, sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht ertragsmindernd anzusetzen (s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Rz 54–60).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge