Rn. 1600

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach § 20 Abs 9 S 1 Hs 1 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm als WK ein Betrag von EUR 1 000 abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Bis zum VZ 2022 betrug der Sparer-Pauschbetrag EUR 801. Der Sparer-Pauschbetrag kann aber auch im Wege des KapSt-Verfahrens durch einen Freistellungsauftrag nach § 44a Abs 1 und Abs 2 S 1 EStG in Anspruch genommen werden.

Um die technische Umsetzung der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages einfach zu gestalten, wurden bereits erteilte Freistellungsaufträge in der damaligen Höhe von maximal EUR 801 bzw EUR 1 602 prozentual erhöht.

Der aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag ist für Zwecke der Veranlagung zu berücksichtigen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  • Der StPfl erklärt KapErtr, bei denen im Steuerabzugsverfahren aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits der oder ein Teil des Sparer-Pauschbetrages in Anspruch genommen wurde (zB im Zusammenhang mit einem Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG): Hier muss auch im Veranlagungsverfahren der aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag von den KapErtr abgezogen werden, so ansonsten der Sparer-Pauschbetrag verloren gehen würde. Auf der Anlage KAP ist diese Angabe in der Zeile 17 vorzunehmen.
  • Der StPfl erklärt KapErtr, die nicht der KapSt unterliegen (zB aufgrund einer Pflichtveranlagung nach § 32d Abs 3 EStG): Hier muss der Sparer-Pauschbetrag in Höhe des aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommenen Sparer- Pauschbetrags gekürzt werden und der noch nicht in Anspruch genommene Teil des Sparer-Pauschbetrages kann bei den erklärten Einkünften berücksichtigt werden. Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. Auf der Anlage KAP ist diese Angabe in der Zeile 18 vorzunehmen. Die FinVerw hat die Möglichkeit der Kontrolle beim BZSt nach § 45 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG (auch s § 45d Rn 2 und 5 (Hasselmann)). Fehlen die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag, kann das FA im Zweifel davon ausgehen, dass in der Anlage KAP nicht erklärte KapErtr vom Steuerabzug freigestellt wurden, und ist berechtigt, den Sparer-Pauschbetrag in der Veranlagung nicht zu berücksichtigen (s Anemüller, ErbStB 2021, 115, 124).
 

Beispiel: Verbleibender Sparer-Pauschbetrag

Der ledige StPfl erzielt KapErtr von EUR 1 000, die dem Grunde nach dem KapSt-Abzug unterliegen. Der auszahlenden Bank hat er einen Freistellungsauftrag von EUR 1 000 erteilt. Aufgrund des Freistellungsauftrages behält die Bank eine KapSt von EUR 250 nicht ein. Der StPfl erzielt weiterhin KapErtr von EUR 2 000, die nicht dem KapSt-Abzug unterlegen haben. Diese erklärt er gemäß § 32d Abs 3 EStG. Weitere KapErtr hat der StPfl nicht.

Lösung:

 
  KapErtr nach § 32d Abs 3 EStG EUR 2 000
./. Sparer-Pauschbetrag EUR 1 000  
  ./. im Steuerabzugsverfahren bereits in Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag EUR   250  
  = verbleibender Sparer-Pauschbetrag EUR   750 EUR   750
= stpfl Einkünfte   EUR 1 250
 

Rn. 1601

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG ist der Abzug der tatsächlichen WK ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet den Ausschluss des WK-Abzugs damit, dass einerseits eine Typisierung hinsichtlich der Höhe der WK in den unteren Einkommensgruppen vorgenommen werde, andererseits auch berücksichtigt werde, dass mit einem relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 % die WK in den oberen Einkommensgruppen mit abgegolten werden (BT-Drucks 16/4841, 57). Zur Verfassungsmäßigkeit s Rn 12).

Diese Systematik ist auch dem § 2 Abs 2 S 2 EStG zu entnehmen, wonach bei Einkünften aus KapVerm – vorbehaltlich der Regelung des § 32d Abs 2 EStG – der Sparer-Pauschbetrag an die Stelle der WK tritt.

In den Fällen des § 32d Abs 2 Nr 1 und 3 EStG ist jeweils nach S 2 der § 20 Abs 9 EStG ausgeschlossen, so dass ein WK-Abzug in tatsächlicher Höhe vorzunehmen ist. Der Sparer-Pauschbetrag ist dann, auch wenn dieser höher als die tatsächlichen WK sein würde, nicht zu gewähren. Zu den WK im Zusammenhang mit KapErtr s Rn 1610ff.

 

Rn. 1602–1604

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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