Rn. 1610

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Für Kapitaleinkünfte,

  • die dem Recht bis 2008 unterliegen (laufende Einnahmen mit Zufluss bis 2008) oder
  • für die der AbgSt-Satz ab 2009 ausnahmsweise nicht gemäß § 32d Abs 2 EStG zur Anwendung kommt oder
  • für die die vorrangige Zurechnung zu einer anderen Einkunftsart erfolgt,

sind weiterhin die allg est-rechtliche Regelungen zum WK-Abzug zu beachten.

WK sind nach § 9 Abs 1 S 1 u 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Begriff der WK bei den Überschusseinkünften einen unterschiedlichen Inhalt hat und je nach Einkunftsart enger oder weiter sein soll. Für die WK bei Einkünften aus KapVerm nach § 20 EStG gilt demzufolge der WK-Begriff in gleichem Umfang wie bei den anderen Einkunftsarten (BFH BStBl II 1982, 37); auch s Erläut zu § 9 (Teller).

 

Rn. 1611

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

In st Rspr (insb zu Schuldzinsen und anderen Kreditkosten BFH BStBl II 1982, 37 und Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren BFH BStBl II 1993, 832) hat der BFH folgende Grundsätze für den Abzug von WK bei Einkünften aus KapVerm entwickelt:

 

Rn. 1612

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

  • Veranlassungsprinzip

    Für die WK gilt nach st Rspr – über den Gesetzeswortlaut hinaus – das Veranlassungsprinzip, dh, dass die Aufwendungen als WK abziehbar sind, die durch die Erzielung von stpfl Einnahmen veranlasst wurden (BFH BStBl II 1982, 37; 1989, 16; 1990, 817). Eine Veranlassung durch Erzielung von Einkünften aus KapVerm idS ist gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Nutzungsüberlassung von Kapital besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Die subjektive Förderungsabsicht ist dabei jedoch kein in jedem Fall notwendiges Merkmal, während der objektive Zusammenhang ein zwingendes Element des Begriffs der Veranlassung darstellt (BFH BStBl 1981, 735; 1997, 424; 1997, 454; 1997, 682; 2002, 579; BFH/NV 2002, 904).

 

Rn. 1613

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

  • Hoffnung auf Wertsteigerungen

    Dem Ansatz von WK bei den Einkünften aus KapVerm steht es nicht entgegen, dass beim Erwerb der Kapitalanlage auch die Hoffnung auf (steuerfreie) Wertsteigerungen eine Rolle spielt, dh neben den stpfl Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden; BFH BStBl II 1982, 37; BFH/NV 2000, 825.

 

Rn. 1614

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

  • Einkünfteerzielungsabsicht

Auf die Gesamtdauer der Kapitalanlage gesehen muss mit einem Überschuss der Einnahmen über die WK zu rechnen sein. Steht bei der Anschaffung oder dem Halten der Kapitalanlage die Absicht zur Realisierung von nicht steuerbaren Wertsteigerungen der Kapitalanlage im Vordergrund, sind weder Einnahmen noch WK einkommensteuerlich relevant.

 

Rn. 1615

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

  • Einzelne Kapitalanlage maßgebend/Gruppenbildung

    Bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen; der 60 %ige Abzug beim Teileinkünfteverfahren ist zu beachten. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, bei Wertpapierdepots zum Zweck der schätzweisen Zuordnung von Aufwendungen einzelne Gruppen von Wertpapieren zusammenzufassen (BFH BStBl II 1993, 18):

    • Unterscheidung in: ertragbringende/ertraglose Wertpapiere; steuerfreie/stpfl Wertpapiere; stpfl/zur Hälfte/zu 40 % steuerbefreite Wertpapiere. Kapitalanlagen mit wirtschaftlich gleicher Funktion können – vor allem wenn sie gleichzeitig erworben wurden – nach einheitlichen Grundsätzen zu beurteilen sein: "wirtschaftlich gleiche Funktion" bedeutet zB Erzielung laufender Erträge oder Erzielung von Wertsteigerungen durch Realisierung von Kursgewinnen oder Einheitsbetrachtung eines durch Zu- und Abgänge veränderlichen Aktiendepots.
    • Eine funktionale Einheit sämtlicher in einem Depot vereinigter unterschiedlicher Arten von Wertpapieren entsteht nicht, wenn das Depot eindeutig von Anfang an darauf angelegt ist, Einnahmen aus KapVerm und aus stpfl privaten Veräußerungsgeschäften und steuerfreie Vermögensmehrungen zu erzielen.

      Probleme bei der Anerkennung der Aufteilung der WK werden bei einer Depotunterteilung in mehrere Unterdepots folgender Art vermieden: Anleihendepot (keine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, voller WK-Abzug), konservatives Aktiendepot, das mit der Absicht Erträge zu erzielen geführt wird (Teileinkünfteverfahren, 40 %iger WK-Abzug), spekulatives Aktiendepot, das mit der Absicht der Erzielung von Vermögenszuwächsen geführt wird (Teileinkünfteverfahren, 40 %iger WK-Abzug (vor 2009 kein WK-Abzug)).

 

Rn. 1616

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

WK können nicht nur dann entstehen, wenn bereits Einnahmen fließen, sondern bereits vorweg zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine Einnahmen erzielt werden; sog vorab entstandene WK (BFH BStBl II 1982, 37 für Abzug von Schuldzinsen für Kredit zur Anschaffung einer Beteiligung an einer AG).

 

Rn. 1617

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Aufwendungen können selbst dann als WK abziehbar sein,...

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