Rn. 1590

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 20 Abs 9 EStG regelt

  • in S 1 Hs 1, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus KapVerm als WK ein Sparer-Pauschbetrag von EUR 1 000 abzuziehen ist;
  • in S 1 Hs 2, dass der Abzug der tatsächlichen WK ausgeschlossen ist;
  • in S 2, dass bei Ehegatten – iVm § 2 Abs 8 EStG auch bei Lebenspartnern – ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von EUR 2 000 abzuziehen ist;
  • in S 3, dass ein bei einem Ehegatten/Lebenspartner nicht verbrauchter Sparer-Pauschbetrag von EUR 1 000 beim anderen Ehegatten/Lebenspartner zu berücksichtigen ist, und
  • in S 4, dass der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag nicht höher sein dürfen als die nach Maßgabe des § 20 Abs 6 EStG verrechneten KapErtr.

Die Vorschrift bewirkt eine Bruttobesteuerung und typisiert zugleich anfallende WK iHd Sparer-Pauschbetrages.

Nicht alle KapErtr werden dieser Bruttobesteuerung unterworfen. So sind Veräußerungskosten im Zusammenhang mit KapErtr nach § 20 Abs 2 EStG, aber auch Glattstellungskosten bei Stillhaltereinnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 11 EStG abziehbar (zur Verfassungsmäßigkeit s Rn 12). § 20 Abs 9 EStG gilt nur für Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG, nicht für andere Einkunftsarten. So ist der Sparer-Pauschbetrag auch nicht bei Leibrenten anzuwenden (dazu s BVerfG vom 22.09.2009, 2 BvL 3/02, BFH/NV 2009, 2119).

 

Rn. 1591

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

IRd KapSt-Verfahrens kann der Sparer-Pauschbetrag durch Erteilung eines Freistellungsauftrages bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nach § 44a Abs 1 und Abs 2 S 1 Nr 1 EStG in Anspruch genommen werden. Ein im Freistellungsverfahren in Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag wird auf den Sparer-Pauschbetrag im Veranlagungsverfahren angerechnet, so dass eine mehrfache Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrages nicht möglich ist (dazu s Rn 1600).

 

Rn. 1592

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Sparer-Pauschbetrag kommt zunächst für natürliche Personen, somit auch minderjährige Kinder, die zurechenbare Einkünfte aus KapVerm beziehen, anwendbar. Auch für beschränkt StPfl mit inländischen Einkünften nach § 49 Abs 1 Nr 5 EStG ist der Sparer-Pauschbetrag anwendbar. Wegen § 2 Abs 2 S 2 EStG ist der Sparer-Pauschbetrag auch hinsichtlich der inländischen KapErtr anzuwenden.

 

Rn. 1593

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Sparer-Pauschbetrag ist sowohl iRd Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG als auch iRd Veranlagung nach § 32d Abs 3 und 4 EStG anzuwenden. Hat der StPfl

ist der Sparer-Pauschbetrag vorrangig von den KapErtr iSd § 32 Abs 2 Nr 2 EStG abzuziehen.

Die iRd KapSt-Abzugs freigestellten KapErtr sind iRd ESt-Veranlagung dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs 1 EStG zu unterwerfen (s BMF vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 129).

 

Rn. 1594–1595

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

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