a) Grundsätzliches

 

Rn. 1350

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG besteuert den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherung iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG. Somit werden (ab dem VZ 2009) korrespondierend zu Erträgen aus Renten- und Lebensversicherungen gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 EStG auch Veräußerungsgewinne der in § 20 Abs 1 Nr 6 genannten Renten- und Lebensversicherungen besteuert.

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 2 EStG enthält eine Kontrollmitteilungspflicht an das zuständige Wohnsitz-FA des Veräußerers sowie – auf Verlangen des Veräußerers – eine Bescheinigungspflicht durch die Versicherung.

 

Rn. 1351

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Gewinne nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG sind erstmalig anzuwenden auf Veräußerungen von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen nach dem 31.12.2007 und im Falle von Neuverträgen (dazu s Rn 576ff), falls der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde, sowie im Falle von Altverträgen (dazu s Rn 562ff), falls bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitunkt die Erträge nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF (VZ bis 2004) stpfl wären, insbesondere weil der Vertrag noch keine 12 Jahre lief (§ 52 Abs 28 S 14 EStG).

Bis zum VZ 2008 war die Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF (WG, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr beträgt) steuerbar.

 

Rn. 1352

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

b) Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rn. 1353

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

In sachlicher Hinsicht wird die Veräußerung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen iSv § 20 Abs 1 Nr 6 EStG (hinsichtlich Altverträge s Rn 562 ff und hinsichtlich Neuverträge s Rn 576ff) erfasst.

c) Veräußerungsbegriff

 

Rn. 1354

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S Nr 6 S 1 EStG bestimmt, dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG der Besteuerung unterliegt.

Hierunter fallen

  • Verträge, in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers, insbesondere aus kapitalbildenden Lebensversicherungen, abgetreten werden, sowie
  • Verträge, durch die ein Dritter selbst die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernimmt.

Unter Veräußerung versteht der BFH die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten (BFH v 03.12.2019, VIII R 34/16, BFH/NV 2020, 640 mwN). Einzelheiten s Rn 1215ff.

Die Ersatztatbestände der Einlösung oder Rückzahlung aus § 20 Abs 2 S 2 EStG sind bei Auszahlung der Versicherungsleistung – auch bei Auszahlung an einem Zweiterwerber – nicht anwendbar. Die Besteuerung der Auszahlung der Versicherungsleistung ist in § 20 Abs 1 Nr 6 EStG geregelt und geht als Spezialregelung den Ersatztatbeständen des § 20 Abs 2 S 2 EStG vor.

d) Veräußerungsgewinn

 

Rn. 1355

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Veräußerungsgewinn ist nach § 20 Abs 4 EStG zu ermitteln. Hierzu sieht § 20 Abs 4 S 4 EStG bei einer Veräußerung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG Besonderheiten vor (s Rn 1439).

Als AK bei der Veräußerung von kapitalbildenden Renten- und Lebensversicherungsansprüchen (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG) gelten die für die Versicherung entrichteten Beiträge.

Ist ein entgeltlicher Erwerb der Versicherungsansprüche vorausgegangen, gelten sowohl die Erwerbsaufwendungen als auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als AK. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass nur die in der Besitzzeit des Veräußerers entstandenen Erträge und nicht die Beitragsleistung besteuert wird (§ 20 Abs 4 S 4 EStG).

Ermittlungsschema:

 
  Einnahmen aus der Veräußerung der Ansprüche
./. Veräußerungsnebenkosten
./. bisher entrichtete Beiträge
= Veräußerungsgewinn/-verlust

Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen (geregelt in § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 2 EStG); s Rn 1358.

 

Rn. 1356

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

e) Steuererhebung

 

Rn. 1357

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Auf Veräußerungsgewinne von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen iSv § 20 Abs 1 Nr 6 EStG wird keine KapSt erhoben. Diese Veräußerungsgewinne unterliegen dem Steuersatz von 25 % (§ 32d Abs 1 EStG). Die Erfassung erfolgt somit nach § 32d Abs 3 EStG im Wege der Veranlagung. Auch Gewinne bei der Veräußerung von steuerlich begünstigten Neuverträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG (hälftige Besteuerung; auch s Rn 580) sind im Veräußerungsfall zu 100 % stpfl zum AbgSt-Satz; die Ausnahme in § 32d Abs 2 S 1 Nr 2 EStG gilt nur für laufende Einnahmen.

f) Mitteilungspflicht und Bescheinigung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 2 EStG

 

Rn. 1358

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Um zu gewährleisten, dass die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge durch die FinVerw in den Fällen des S 1 auch tatsächlich vollzogen wird, regelt § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 2 EStG, dass das Versicherungsunternehmen die für den StPfl zuständige FinBeh nach der Kenntnisnahme von der Veräußerung unverzüglich zu informieren hat. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet eine solche Mitwirkungspflicht für die Versicherungsunterneh...

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