Rn. 1358
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Um zu gewährleisten, dass die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge durch die FinVerw in den Fällen des S 1 auch tatsächlich vollzogen wird, regelt § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 2 EStG, dass das Versicherungsunternehmen die für den StPfl zuständige FinBeh nach der Kenntnisnahme von der Veräußerung unverzüglich zu informieren hat. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet eine solche Mitwirkungspflicht für die Versicherungsunternehmen keinen unzumutbaren Aufwand, da ihnen aufgrund der Vertragsunterlagen der Wohnsitz des StPfl bekannt sei.
Zugleich hat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen des StPfl eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen. Diese erleichtert es dem StPfl, den Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
Rn. 1359
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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