Rn. 1355
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 20 Abs 4 EStG zu ermitteln. Hierzu sieht § 20 Abs 4 S 4 EStG bei einer Veräußerung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG Besonderheiten vor (s Rn 1439).
Als AK bei der Veräußerung von kapitalbildenden Renten- und Lebensversicherungsansprüchen (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 1 EStG) gelten die für die Versicherung entrichteten Beiträge.
Ist ein entgeltlicher Erwerb der Versicherungsansprüche vorausgegangen, gelten sowohl die Erwerbsaufwendungen als auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als AK. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass nur die in der Besitzzeit des Veräußerers entstandenen Erträge und nicht die Beitragsleistung besteuert wird (§ 20 Abs 4 S 4 EStG).
Ermittlungsschema:
Einnahmen aus der Veräußerung der Ansprüche | |
./. | Veräußerungsnebenkosten |
./. | bisher entrichtete Beiträge |
= | Veräußerungsgewinn/-verlust |
Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen (geregelt in § 20 Abs 2 S 1 Nr 6 S 2 EStG); s Rn 1358.
Rn. 1356
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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